Auftragsverarbeitungsverträge
Empfehlungen für den öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich
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Der Hessische Datenschutzbeauftragte gibt eine Formulierungshilfe für einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO, die auf einem Vorschlag des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht und des Thüringer Datenschutzbeauftragten basiert. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Standardvertragsklausel im Sinne von Art. 28 Abs. 8 DS-GVO handelt.