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10 Vorschläge zur Modernisierung der Datenschutzaufsicht

Kompetenzen stärker verzahnen. Synergien nutzen.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vorgesehen, dass eine „Bündelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen“ der Datenschutzbehörden „im Interesse der Wirtschaft“ erfolgen soll (Zeile 2106 f.). Ein einheitliches Interesse der Wirtschaft existiert jedoch nicht. Stattdessen vertreten verschiedene Wirtschaftsakteure vielfältige, sogar gegenläufige Interessen und bevorzugen unterschiedliche Aufsichtsstrukturen.
 

Nach einer aktuellen Umfrage der Stiftung Datenschutz halten 48,1 % der privatwirtschaftlichen Entscheider auf C-Level (z. B. CEO, CFO oder COO) ein hohes Niveau im Datenschutz als Standortfaktor in der EU für (sehr) wichtig. Als Qualitäts- und Wettbewerbsmerkmal kann Datenschutz von entscheidender wettbewerblicher Bedeutung sein. Eine vertrauensvolle, stabile und kooperative Beziehung zwischen Unternehmen und ihren Aufsichtsbehörden ist hierfür Grundvoraussetzung.
 

Die Aufsichtsbehörden der Länder verfügen über detaillierte Kenntnisse regionaler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Strukturen sowie über gewachsene Netzwerke zu Unternehmen, Verbänden und Verwaltungen. Eine föderal gegliederte Datenschutzaufsicht ermöglicht passgenaue Beratung und praktikable Lösungen unter Einbeziehung lokaler Besonderheiten und heterogener Bedürfnisse.
 

Zentralisierung mag Effizienz und Einheitlichkeit versprechen, sie birgt aber die Gefahr, regionale und wirtschaftliche Expertise aus den Ländern zu verdrängen. Die föderale Aufsichtsstruktur garantiert eine Datenschutzaufsicht mit Umsicht, die regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigt.
 

Zukunftsfähige Verbesserungen und Synergieeffekte können am besten durch eine Bündelung von Kompetenzen auf föderaler Grundlage realisiert werden. Eine so verstandene Bündelung bedeutet auch, vorhandenes Wissen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen sowie Aufsichtsbehörden leicht zugänglich zu machen (siehe dazu: Punkt 8).
 

Quellen:

  • Bitkom: Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht von Oktober 2025
  • BvD e. V.: „Stellungnahme zu den Koalitionsplänen zur Zentralisierung der Datenschutzaufsicht“ vom 28. März 2025
  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD: „Verantwortung für Deutschland“
  • Martini/Botta: „Reform der Datenschutzaufsicht: Optionen und Grenzen einer Zentralisierung“, DÖV 2022, 605
  • Roßnagel: „1.6 Bündelung von Kompetenzen“, 54. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und 8. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181
  • Stiftung Datenschutz: „WIRTSCHAFTSVORTEIL DATENSCHUTZ – Warum DSGVO-Standards Unternehmen resilient und erfolgreich für die Zukunft aufstellen“, White-Paper
  • Stiftung Datenschutz: „Unternehmen und Datenschutz - Stimmungsbild 2026 - Erkenntnisse aus der Umfrage 2026“

DSK institutionalisieren.

Wesentliche Grundlage für eine Modernisierung der Datenschutzaufsicht ist die DSK: Die Konferenz der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat sich in den vergangenen Jahren als zentrales Koordinierungsgremium der deutschen Datenschutzaufsicht etabliert. Sie erfüllt bereits heute eine wesentliche Funktion bei der Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bund und trägt maßgeblich zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bei. Dennoch erfolgt ihre Tätigkeit bislang überwiegend auf informeller Grundlage, was ihre strukturellen Möglichkeiten begrenzt.

Die gesetzliche Verankerung der DSK im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würde ihre Rolle institutionell absichern und ihre Arbeitsfähigkeit nachhaltig stärken. Im BDSG sollten klare Zuständigkeiten, Verfahren und Zielsetzungen definiert werden. Dies erhöht nicht nur die Transparenz, sondern verbessert auch die Verbindlichkeit der Zusammenarbeit.

Die Erfahrung zeigt, dass eine einheitliche Auslegung des Datenschutzrechts auch durch effektive und verbindliche Abstimmungsmechanismen erreicht werden kann, ohne die Vorteile regionaler Aufsicht aufzugeben (siehe dazu: Punkt 3).

Quellen:

  • Bundesrat: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)“, Drucksache 356/26 vom 9. Juni 2026
  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - DSK), Stand: Februar 2024
  • Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD: „Verantwortung für Deutschland“
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181

Einheitlichkeit durch klare Beschlüsse.

In der öffentlichen Debatte wird den deutschen Aufsichtsbehörden häufig vorgeworfen, dass sie das Datenschutzrecht unterschiedlich bewerten würden. Hierdurch käme es zu widersprüchlichen Anforderungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und Investitionen erschweren würden. Dies ist unzutreffend. Mit der Einführung verbindlicher Mehrheitsentscheidungen der Datenschutzkonferenz (DSK) können auch diese Bedenken ausgeräumt werden.

Die Geschäftsordnung der DSK sieht schon heute entsprechende Mechanismen vor, die sich in der Praxis bewährt und die aufsichtsbehördliche Praxis bereits vereinheitlicht haben. Künftig sollen diese Abstimmungsmechanismen für die deutschen Aufsichtsbehörden bindend sein. Verbindliche Mehrheitsentscheidungen ermöglichen es, offene Rechtsfragen zu klären, Position zu beziehen und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Sie sorgen für Rechtssicherheit bei der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften und sind damit Voraussetzung für ein innovationsförderndes Datenschutzrecht.

Quellen:

  • Bitkom: „Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht“ von Oktober 2025
  • Budras: „Der vielstimmige Chor der Datenschützer“, Anwaltsblatt vom 12. September 2025
  • Geschäftsordnung der DSK, Stand: Februar 2024
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181

Koordination strukturell stärken.

Derzeit wechseln mit dem DSK-Vorsitz auch die Organisation von Abstimmungsprozessen, Sitzungen, Umlaufverfahren der DSK. In der Praxis bedeutet das, dass sich jährlich ein neues Team von Beschäftigten des jeweiligen Vorsitzlandes in die im Zusammenhang mit der DSK anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten einarbeitet. Nachhaltiger Wissensaufbau, Optimierung von Prozessen und eine effiziente Geschäftsführung sind hierdurch erheblich erschwert. Eine zentrale Geschäftsstelle der DSK würde hier Abhilfe schaffen. Die DSK-Geschäftsstelle würde dann eine Schlüsselrolle übernehmen, denn sie könnte die organisatorische und fachliche Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sicherstellen und insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Abstimmungsprozessen verbessern. Darüber hinaus könnte die Geschäftsstelle der DSK dazu beitragen, Wissen systematisch zu dokumentieren und für Bürger, Unternehmen und Verwaltungen leicht zugänglich zu machen. Eine DSK-Geschäftsstelle sichert Kontinuität und vermeidet Doppelarbeit.

Quellen:

  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181

Expertise konzentrieren, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Die fortschreitende Digitalisierung stellt die Datenschutzbehörden vor komplexe und vielschichtige Herausforderungen, z. B. in Bereichen wie Künstliche Intelligenz, Plattformökonomie, Cloud-Infrastrukturen oder Wissenschaft und Forschung.

Eine arbeitsteilige Organisation innerhalb der Datenschutzaufsicht ist daher zu begrüßen und bereits heute gelebte Praxis. Durch die gezielte Bündelung von Spezialkompetenzen können Ressourcen effizient genutzt und Kompetenzschwerpunkte aufgebaut werden.

Die Zuständigkeiten für „Marktortfälle“ nach Art. 3 Abs. 2 DS-GVO, für die Beratung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten mit Infrastrukturcharakter für viele Nutzer im Bundesgebiet, für die zentrale Koordinierung von Verhaltensregeln und Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen sowie die Vertretung in technischen Normierungsverfahren sollten bei der BfDI gebündelt werden.

Quellen:

  • Bitkom: Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht von Oktober 2025
  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Ketteler: „Bündelung der Datenschutzaufsicht - Die Wünsche der Wirtschaft gehen auseinander“, Tagesspiegel Background vom 23. Januar 2026
  • Roßnagel: “1.6 Bündelung von Kompetenzen“, 54. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und 8. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Klarheit für die Praxis schaffen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält eine Vielzahl an Generalklauseln und offenen Rechtsbegriffen. Eine klare und praxistaugliche Orientierung ist daher entscheidend.

Gemeinsame Positionen der DSK ermöglichen es Unternehmen und Verwaltungen, datenschutzrechtliche Anforderungen besser zu verstehen und umzusetzen. Gleichzeitig unterstützen sie die Aufsichtsbehörden bei einer einheitlichen Anwendung des Rechts.

Quellen:

  • Hansen: „Datenschutzkonferenz: Brauchen einheitliche Schutzmaßstäbe“, Die Zeit vom 23. November 2023
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181

Zugang vereinfachen.

Die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangs zur Datenschutzaufsicht ist ein zentraler Baustein für eine moderne und nutzerfreundliche Verwaltung. Nach dem Prinzip „no wrong door“ sollen künftig alle Anfragen unabhängig von der (sachlichen und räumlichen) Zuständigkeit der Datenschutzbehörde über ein zentrales digitales Portal entgegengenommen werden können. Zusätzlich sollen die Meldewege für Datenschutzverletzungen zentralisiert werden. Die nachfolgende Weiterleitung und Bearbeitung erfolgt effizient und geräuschlos. Dadurch wird der Zugang zur Datenschutzaufsicht vereinfacht und die Bearbeitung der Anliegen gleichzeitig beschleunigt. Auch für Unternehmen mit mehreren Standorten wird so ein klarer und einheitlicher Kommunikationskanal entstehen.

Ein zentrales digitales Portal stärkt die Effizienz der Aufsicht, ohne die föderale Struktur aufzugeben. Es ist Voraussetzung für eine moderne, nutzerfreundliche Verwaltung.

Quellen:

  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Ketteler: „Bündelung der Datenschutzaufsicht – Die Wünsche der Wirtschaft gehen auseinander“, Tagesspiegel Background vom 23. Januar 2026

Transparenz und Kohärenz erhöhen.

Entscheidungen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden werden bislang nicht systematisch gebündelt und veröffentlicht. Eine gemeinsame Datenbank der Datenschutzaufsicht für Entscheidungen und Veröffentlichungen wie Orientierungshilfen und Handreichungen kann hier Abhilfe schaffen. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, und Verwaltungen können die Aufsichtspraxis besser nachvollziehen: Es entsteht mehr Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit.

Zugleich unterstützt eine gemeinsame Entscheidungsdatenbank die Arbeit der Aufsichtsbehörden und leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der DS-GVO, da der Zugriff auf vorhandenes Wissen erleichtert und die Entscheidungspraxis abgeglichen werden kann.

Doppelarbeit vermeiden.

Ein wesentliches Effizienzproblem der aktuellen Aufsichtsstruktur besteht in parallelen Prüfungen ähnlicher oder identischer Sachverhalte durch mehrere Behörden. Dies führt auf allen Seiten zu erhöhten Aufwänden. Das „Einer-für-Alle“-Prinzip setzt genau an diesem Punkt an.

Es sieht vor, dass die Prüfung eines Sachverhalts durch eine zuständige Aufsichtsbehörde bundesweit Verbindlichkeit entfaltet. Damit wird sichergestellt, dass identische Fragestellungen nicht mehrfach geprüft werden müssen. Insbesondere bei komplexen, länderübergreifenden Sachverhalten können hiermit erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden.

Zugleich trägt das Prinzip zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bei, da eine einmal getroffene Bewertung für alle Beteiligten gilt. Für Verwaltungen und Unternehmen bedeutet dies eine deutliche Reduzierung von Unsicherheiten und administrativem Aufwand.

Quellen:

  • Bitkom: Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht von Oktober 2025
  • Ketteler: „Bündelung der Datenschutzaufsicht - Die Wünsche der Wirtschaft gehen auseinander“, Tagesspiegel Background vom 23. Januar 2026
  • Wünschelbaum: „Zentrale Koordinierung oder Zentralisierung? Reformoptionen für die deutsche Datenschutzaufsicht“, ZD-Aktuell 2025, 01250
  • Ein Beispiel für die Harmonisierung der Aufsichtstätigkeit durch Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Länder ist die Datenschutzberatung im Projekt zur Einführung der Bezahlkarte für Asylsuchende: Roßnagel: „1.4 Harmonisierung der Aufsichtstätigkeit durch „Einer für Alle“, 54. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und 8. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Effizienz durch klare Prozesse.

Eine Verbesserung der Koordination ist ein zentraler Ansatzpunkt für Reformen. Ziel ist es, Verfahren zu standardisieren, Bewertungskriterien zu vereinheitlichen und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen, ohne die Qualität der Rechtsanwendung zu beeinträchtigen.

Ein wichtiger Baustein ist dabei die Einführung klarer Prozesse und Zuständigkeiten. Einheitliche Ansprechpartner, etwa im Sinne eines One-Stop-Shop-Modells, können die Kommunikation erheblich vereinfachen.

Eine verbesserte Koordination (siehe dazu: Punkt 4) ermöglicht es, die Vorteile der föderalen Struktur zu erhalten und gleichzeitig die Effizienz deutlich zu steigern: Eine moderne Datenschutzaufsicht entsteht nicht durch Zentralisierung, sondern durch optimierte Zusammenarbeit auf föderaler Grundlage.

Quellen:

  • Bitkom: „Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht“ von Oktober 2025
  • Bundesrat: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)“, Drucksache 356/26 vom 9. Juni 2026
  • BvD e. V.: „Stellungnahme zu den Koalitionsplänen zur Zentralisierung der Datenschutzaufsicht“ vom 28. März 2025
  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Ketteler: „Bündelung der Datenschutzaufsicht - Die Wünsche der Wirtschaft gehen auseinander“, Tagesspiegel Background vom 23. Januar 2026
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181