Mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) hat der Gesetzeber eine neue Rechtsgrundlage für die gemeinsame Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch „öffentlich geförderte Zusammenschlüsse von datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen“ geschaffen (§ 6 Abs. 3 S. 4 GDNG). Nach dieser Regelung dürfen Gesundheitseinrichtungen Gesundheitsdaten zu Zwecken der Qualitätssicherung und Förderung der Patientensicherheit, zur medizinischen, rehabilitativen und pflegerischen Forschung oder zu statistischen Zwecken gemeinsam verarbeiten, ohne dass hierfür eine Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich ist.
Voraussetzung für die Datennutzung ist unter anderem, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen (§ 6 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 GDNG). Außerdem muss die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde der gemeinsamen Nutzung und Verarbeitung zugestimmt haben (§ 6 Abs. 3 S. 4 Nr. 4 GDNG).
Die Taskforce Forschungsdaten der Datenschutzkonferenz hat sich intensiv mit dem neuen Zustimmungsverfahren auseinandergesetzt und sich auf eine einheitliche Auslegung zu vielen neuen Themen im Zusammenhang mit dem Zustimmungsverfahren verständigt. Um den Zustimmungsprozess effektiv zu gestalten, hat die Taskforce Forschungsdaten zudem ein einheitliches Antragsformular für die antragstellenden Gesundheitseinrichtungen erstellt. Das Antragsformular erleichtert die Antragstellung und gibt einen Überblick, welche Informationen und Dokumente benötigt werden. Hierdurch werden viele Fragen zum Zustimmungsverfahren beantwortet und es wird klar, welche Punkte wichtig für die Zustimmung sind.
Das Antragsformular kann für alle Anträge auf Zustimmung nach § 6 Abs. 3 S. 4 Nr. 4 GDNG verwendet werden. Anträge können ausschließlich von datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 7 GDNG gestellt werden.