Informationsfreiheit bedeutet, dass jedem Bürger ein Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zusteht. Hierdurch wird die Verwaltung dem Anspruch an eine transparente und nachvollziehbare Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gerecht und stärkt das Vertrauen der Bürger in den Staat.
Mit Inkrafttreten des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) hat das Land Hessen diesen Anspruch für hessische Bürger in § 80 Abs. 1 HDSIG normiert. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens wird dadurch der freie Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes Hessen gewährt.
Außer den Ländern Bayern, Niedersachsen und Sachsen haben die anderen Bundesländer und der Bund ähnliche Regelungen getroffen. Für den Informationszugang in den anderen Ländern greifen die dortigen Landesgesetze. Zugang zu den amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes regelt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Rechte der Bürgerinnen und Bürger
Antragsverfahren
Der Anspruch auf Zugang gegenüber öffentlichen Stellen betreffend amtliche Informationen ist für Hessen in §§ 85 ff. HDSIG geregelt. Zur Geltendmachung dieses Rechts ist vom Bürger ein Antrag zu stellen.
Von diesem Recht umfasst sind alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Landes Hessen. Damit sind alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art der Speicherung, das heißt sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten gemeint. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Der Antrag soll bei der Stelle gestellt werden, die über die begehrten Informationen verfügt. Hierbei ist keine besondere Form vorgesehen, der Antrag kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. Der Antrag hat jedoch bestimmt genug zu sein und soll konkrete Informationen möglichst genau umschreiben. Anträge, die sich auf das allgemeine Behördenhandeln beziehen oder auf Informationen, die aus einer Vielzahl von Einzelvorgängen zusammengetragen werden müssen, sind unzulässig.
Betrifft der Antrag personenbezogene Daten Dritter (Datenschutz) oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse muss der Antrag begründet werden. Dies dient der Transparenz und Güterabwägung.
Fristen und Kosten
Der Antrag ist an keinerlei Fristen gebunden und kann jederzeit gestellt werden. Die angerufene Behörde hat sich aber nach § 87 Abs. 1 HDSIG an bestimmte Bearbeitungsfristen zu halten. Die begehrten Informationen sind dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen, es sei denn, es ist eine Beteiligung Dritter notwendig, dann verlängert sich die Frist auf drei Monate.
Einfache Auskünfte und die Ablehnung eines Antrages sind gebührenfrei. Ansonsten richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand und steht damit nicht im Ermessen der Behörde. Die Gebühr ist in jedem Fall so zu bemessen, dass das Informationsrecht wirksam in Anspruch genommen werden kann (Art. 88 Abs. 1 S. 4 HDSIG).
Der Hessische Beauftragte für Informationsfreiheit
Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach den Vorschriften des HDSIG verletzt sieht, kann sich formlos an den Hessischen Beauftragten für Informationsfreiheit wenden. Dazu können Sie beispielsweise das KontaktformularÖffnet sich in einem neuen Fenster auf der Website nutzen.
Bereichsausnahmen von der Informationsfreiheit
In bestimmten Bereichen der öffentlichen Verwaltung ist der Zugang zu amtlichen Informationen eingeschränkt. Dies folgt häufig schon aus dem Tätigkeitsbereich der betroffenen Stelle und der Art der amtlichen Information.
So können Informationen nicht bei den Polizeibehörden oder dem Landesamt für Verfassungsschutz oder der Landeskartellbehörde eingesehen werden. Dies folgt daraus, dass neben das Recht auf Informationszugang der Anspruch auf effektive Strafverfolgung und Ermittlungsarbeit tritt.
Eine weitere Ausnahme greift dann, wenn die öffentliche Stelle einer Gemeinde oder einem Landkreis zugeordnet ist. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden steht die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Informationszugang im Ermessen der Gemeinde. Diese kann daher den Informationszugang durch Satzung regeln. Einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen in der Gemeinde ergibt sich daher nicht direkt aus dem HDSIG, sondern nur in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung. Die Gemeinden sind aber nach dem HDSIG nicht verpflichtet, eine solche Satzung zu erlassen.