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7 gute Gründe für eine eigenständige, regionale Datenschutzaufsicht

Leicht erreichbare Ansprechpartner.

Kurze Wege zu den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder erleichtern die Wahrnehmung von Grundrechten und die Beratung von Unternehmen und Verwaltungen.

Unternehmen und öffentliche Stellen profitieren von kurzen Wegen und direkten Kontakten zur Datenschutzaufsicht. Sie ermöglichen einen schnellen Dialog und eine unkomplizierte Beratung unter Berücksichtigung regionaler Interessen und Besonderheiten.

Kurze Wege und direkte Kontakte kommen auch Bürgerinnen und Bürgern zugute, da sie ihr Anliegen unmittelbar an regionale Ansprechpartner richten können. Die regionale Präsenz der Datenschutzaufsichtsbehörden senkt die Hemmschwelle, diese Rechte wahrzunehmen. Durch sie haben Bürgerinnen und Bürger eine bessere Chance, Gehör zu finden.

Datenschutzaufsichtsbehörden sind nicht nur ein Element der Rechtskontrolle, sondern bieten auch individuelle Beratung und Vermittlung. Beide Funktionen lassen sich effektiv nur durch Behörden vor Ort wahrnehmen.

Alle diese Umstände begründen das besondere, über Jahre gewachsene Vertrauen in die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.

Quellen:

  • Bitkom: „Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht“ von Oktober 2025
  • Martini/Botta: „Reform der Datenschutzaufsicht: Optionen und Grenzen einer Zentralisierung“
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.: „Zukunft der Datenschutzaufsicht“, Positionspapier vom 22. Mai 2026

Vertrautheit mit regionalen Bedürfnissen.

Regionale Behörden kennen die Strukturen, Branchen und Verwaltungen vor Ort – und handeln dadurch praxisnah und passgenau.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder verfügen über detaillierte Kenntnisse regionaler Wirtschafts- und Verwaltungsstrukturen. Sie kennen branchenspezifische Besonderheiten und regionale Entwicklungen, die passgenaue Beratungen und praktikable Lösungen ermöglichen. Sie verfügen über gewachsene Netzwerke zu Unternehmen, Verbänden und Verwaltungen sowie über etablierte Kommunikations- und Kooperationsstrukturen. Diese ermöglichen es ihnen, gezielt auf die unterschiedlichen Bedürfnisse von Unternehmen, Verbänden und Verwaltungen einzugehen. Regionale Expertise ist daher ein wesentlicher Bestandteil einer effektiven, praxis- und bürgernahen Datenschutzaufsicht.

Quellen:

  • BvD e. V.: „Stellungnahme zu den Koalitionsplänen zur Zentralisierung der Datenschutzaufsicht“ vom 28. März 2025
  • Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9. Juli 2025
  • Martini/Botta: „Reform der Datenschutzaufsicht: Optionen und Grenzen einer Zentralisierung“
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181
  • Stiftung Datenschutz: Unternehmen und Datenschutz „Stimmungsbild 2026 - Erkenntnisse aus der Umfrage 2026“
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.: „Zukunft der Datenschutzaufsicht“, Positionspapier vom 22. Mai 2026

Langjährige Expertise.

Die Aufsichtsbehörden der Länder üben seit Jahrzehnten erfolgreich die Aufsicht über Wirtschaftsunternehmen aus.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden verfügen über langjährige praktische Erfahrungen in der Anwendung des Datenschutzrechts. 99,3 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind kleine und mittlere Unternehmen, die überwiegend auf regionalen Märkten tätig sind. Die langjährige Kenntnis regionaler Wirtschaftsstrukturen ist für sie ein wesentlicher Standortvorteil. Sie kennen vielfach die handelnden Akteure und profitieren von stabilen Ansprechpartnern und eingespielten Verfahren der aufsichtsbehördlichen Praxis. Dadurch wird Datenschutz zu einem Qualitäts- und Wettbewerbsmerkmal. Regionale Aufsicht und wirtschaftliche Entwicklung stehen folglich nicht im Widerspruch. Diese Expertise muss im Interesse der regionalen Wirtschaft erhalten bleiben.

Quellen:

  • Bitkom: „Bitkom zur Reform der Datenschutzaufsicht“ von Oktober 2025
  • BvD e. V.: „Stellungnahme zu den Koalitionsplänen zur Zentralisierung der Datenschutzaufsicht“ vom 28. März 2025
  • Stiftung Datenschutz: Unternehmen und Datenschutz „Stimmungsbild 2026 - Erkenntnisse aus der Umfrage 2026“

Aufsichtsbehörden und Gerichte vor Ort.

Nähe zu Behörden und Gerichten erleichtert die Wahrnehmung von Rechten und verbessert den Rechtsschutz.

Eine regionale Datenschutzaufsicht stärkt den Zugang zum Rechtsschutz. Bürgerinnen und Bürger können sich unmittelbar an örtliche Aufsichtsbehörden und Gerichte wenden, um ihre Grundrechte auszuüben. Dezentrale Strukturen stärken zudem die demokratische Legitimation staatlichen Handelns durch Partizipation, Nachvollziehbarkeit, Machtausgleich und Qualitätssicherung. Effektiver Datenschutz benötigt daher leicht erreichbare Institutionen.

Quellen:

  • Ketteler: „Verbraucherschützer warnen vor Zentralisierung“, Tagesspiegel Background vom 26. Mai 2026
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181
  • Taeger/Gabel/Thiel, 5. Aufl. 2026, BDSG § 40, I. 1. c)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.: „Zukunft der Datenschutzaufsicht“, Positionspapier vom 22. Mai 2026

Förderung lokaler Entwicklung und Innovation.

Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder sind in ihrer Region verwurzelt und unterstützen daher maßgeschneiderte Lösungen und Innovationen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Regionale Datenschutzaufsichtsbehörden begleiten wirtschaftliche und technologische Entwicklungen vor Ort. Sie kennen die Innovationslandschaften ihrer Regionen und unterstützen die Markteinführung neuer Produkte und Dienstleistungen durch punktgenaue und praxisorientierte Beratung. Vor allem neue Technologien wie Künstliche Intelligenz oder Plattformlösungen benötigen eine dialogorientierte Aufsicht.

Eine dialogorientierte Aufsicht ermöglicht einen direkten Austausch mit den betroffenen Akteuren und fördert eine ausgewogene Abwägung zwischen Grundrechtsschutz und Innovationsinteressen. Eine innovationsfreundliche Datenschutzaufsicht benötigt Nähe, Dialog und Landeskunde.

Quellen:

  • BvD e. V.: „Stellungnahme zu den Koalitionsplänen zur Zentralisierung der Datenschutzaufsicht“ vom 28. März 2025
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181

Einheitliche Standards unter Berücksichtigung von Länderinteressen.

Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder stimmen sich über Gremien wie die Datenschutzkonferenz ab und sorgen hierbei für die Berücksichtigung regionaler Interessen in harmonisierten Entscheidungen.

Einheitliche Standards entstehen durch funktionierende Zusammenarbeit. Die Geschäftsordnung der Datenschutzkonferenz (DSK) sieht schon heute Mechanismen vor, mit deren Hilfe sich Datenschutzaufsichtsbehörden auf gemeinsame Positionen verständigen und die aufsichtsbehördliche Praxis vereinheitlichen. Unterschiedliche Bewertungen werden dadurch frühzeitig harmonisiert und spätere Abweichungen in der Aufsichtspraxis verhindert. Verbindliche Abstimmungsmechanismen stärken die Kohärenz der Aufsicht, da sie zu einer einheitlichen Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts beitragen. Anders als in der Öffentlichkeit oft dargestellt, konnten Differenzen in der Aufsichtspraxis in den vergangenen Jahren weitgehend vermieden werden.

Die föderale Struktur verbindet regionale Expertise mit harmonisierter Rechtsanwendung. Sie steht einer einheitlichen Anwendung des Datenschutzrechts nicht entgegen. Eine moderne Datenschutzaufsicht benötigt daher vor allem eine effektive Koordination.

Quellen:

  • Geschäftsordnung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz), Stand: 29. August 2024
  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181
  • Wünschelbaum: „Reform der Datenschutzaufsicht – Alle Macht nach Bonn?“, Legal Tribune Online vom 29. April 2025

Entlastungen durch punktgenaue Änderungen datenschutzrechtlicher Pflichten – mit Hilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.

Wer spürbar für Entlastung von Unternehmen sorgen will, muss ihre datenschutzrechtlichen Pflichten vereinfachen – und nicht lediglich Zuständigkeiten zwischen Datenschutzaufsichtsbehörden verlagern. Bei der Suche nach zielgenauen Änderungen der datenschutzrechtlichen Pflichten können die Datenschutz-aufsichtsbehörden der Länder mit ihrer langjährigen Praxiserfahrung helfen.

Die datenschutzrechtlichen Pflichten ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und den nationalen Datenschutzgesetzen. Hier sind Entlastungen von Unternehmen, Vereinen und Verwaltungen notwendig und möglich. Sie setzen aber gesetzliche Änderungen voraus, die diese Pflichten risikogerecht reduzieren. Ob ein Unternehmen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen muss oder Datenschutz-Folgenabschätzungen vorzunehmen hat, richtet sich nach dem geltenden Recht – nicht nach dem Willen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Verlagerung von Zuständigkeiten führt daher nicht zu weniger Bürokratie.

Vielmehr können gerade die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden mit ihrer jahrelangen Praxiserfahrung im Datenschutz in Unternehmen helfen, die geeigneten Rechtsänderungen vorzunehmen, die tatsächlich zu Entlastungen führen.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder können aufgrund ihrer jahrelangen Praxiserfahrung im Datenschutz Unternehmen, Vereine und Verwaltungen auf drei Wegen dabei unterstützen, tatsächliche Entlastungen zu erreichen:

  • Unterstützung bei der Identifizierung geeigneter Rechtsänderungen,
  • Entwicklung praxisnaher Empfehlungen und Muster für Unternehmen, Vereine und Verwaltungen,
  • Beratung bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln nach der DS-GVO.

Quellen:

  • Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181
  • Roßnagel/Wallmann: „Bürokratieabbau im Datenschutz“, Nomos, Baden-Baden 2025