Allgemeine Hinweise zu Eingaben beim HBDI

Art. 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewährt Ihnen das Recht auf Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gegen die DS-GVO verstößt. Der HBDI wird der Beschwerde im angemessenen Umfang nachgehen und Sie über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung unterrichten.

Bitte beachten Sie, dass es aktuell aufgrund des außergewöhnlich hohen Beschwerdeaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann und nehmen Sie sich die Zeit, die folgenden, wenigen Hinweise vor einer Eingabe beim HBDI durchzulesen. Dies stellt zum einen eine Hilfe für den HBDI bei der Bearbeitung dar, zum anderen hilft es Ihnen bei der effektiven Durchsetzung Ihres Anliegens.

Es handelt sich nur dann um eine Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO, wenn Ihre eigenen personenbezogenen Daten betroffen sind. Falls dies nicht der Fall ist, nimmt der HBDI Ihre Eingabe gern als Prüfanregung entgegen, ohne dass Sie selbst Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter sind. Dies betrifft etwa den Fall, dass Sie Daten einer fremden Person im Rahmen eines Fehlversandes erhalten haben oder dass Sie auf Missstände aufmerksam geworden sind, die andere Personen betreffen (unsachgemäße Lagerung/ Entsorgung von Akten etc.).

Möchten Sie eine Beschwerde für eine andere Person einlegen, deren personenbezogene Daten betroffen sind (z.B. für Familienangehörige oder Mandanten), ist hierzu vorab die Übermittlung einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. Sofern diese nicht vorliegt, kann keine Kommunikation mit Ihnen zu den Daten der betroffenen Person erfolgen.

Im Hinblick auf die Daten von Verstorbenen findet die DS-GVO keine Anwendung. Der Prüf- und Zuständigkeitsbereich des HBDI ist insoweit nicht eröffnet. 

Soweit Ihnen bekannt ist, dass der/die Beschwerdegegner(in) in einem anderen Bundesland ansässig ist oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist, empfehlen wir Ihnen, zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens, Ihre Beschwerde direkt bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen. Es gilt insofern das Zuständigkeitsprinzip, dass der Sitz des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters entscheidend ist, nicht der Wohnsitz der betroffenen Person.

Ihre Rechte als betroffene Person nach Art. 15 ff. DS-GVO (Auskunft, Werbewiderspruch, Berichtigung, Löschung etc.) sind als höchstpersönliche Rechte vor dem Einbinden des HBDI unmittelbar von Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geltend zu machen (sog. „Selbstdatenschutz“). Bitte warten Sie vor einer Beschwerde beim HBDI erst die Frist für die Rückmeldung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von einem Monat ab Antragstellung ab (Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO). Erst wenn Ihre Rechte ignoriert oder nur eingeschränkt von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter umgesetzt wurden, ist der Beschwerdeweg eröffnet.

Viele private und öffentliche Stellen haben eine eigene Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen Datenschutzbeauftragten. Um eine effektive und schnelle Bearbeitung Ihrer Beschwerde zu erwirken, empfiehlt es sich erfahrungsgemäß, zunächst auf diese oder diesen zuzugehen, bevor Sie den HBDI mit Ihrem Anliegen befassen. Die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten können Sie i.d.R. über die Website des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ermitteln oder über eine telefonische Auskunft bei dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter erfragen.

Es ist hilfreich, wenn Sie Unterlagen vorbereiten, welche die behauptete Datenschutzverletzung belegen und an den HBDI mitsenden (Upload-Möglichkeit s. u. im Beschwerdeformular). Wenn sich Ihre Beschwerde auf Schriftverkehr (z.B. Schreiben, E-Mails, etc.) oder eine bestimmte Website bezieht, ist es zur Bearbeitung erforderlich, dass Sie Ihrer Beschwerde die relevanten Schriftstücke beifügen bzw. die genaue URL angeben. Bei einer Beschwerde wegen einer Videoüberwachung werden Bilder der Anlage und der Umgebung benötigt. Ohne Angabe dieser Informationen kann Ihre Beschwerde im Regelfall nicht oder nur erschwert bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie, dass der HBDI keine Rechtsberatung durchführen darf. Sofern Ihnen durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Hessen ein Schaden entstanden ist und Sie primär eine finanzielle Entschädigung oder einen Schadensersatzanspruch durchsetzen wollen, müssen Sie diesen direkt gegenüber dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geltend machen. Diesbezüglich kann es hilfreich sein, sich rechtsanwaltlich beraten zu lassen.