Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 30. März 2023 in der Rechtssache C-34/21 Art. 88 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausgelegt. Die Vorschrift ermöglicht es den Mitgliedstaaten eigene Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu treffen. Nach der Auslegung des EuGH ist es möglich, dass die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und § 86 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) nicht europarechtskonform sind und daher für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten zukünftig nicht mehr angewendet werden können.2 Ob dies nach der verbindlichen Auslegung des EuGH der Fall ist, muss das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt im Hauptsacheverfahren allerdings erst noch entscheiden.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH möchte der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) mit der vorliegenden Handreichung öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen mit Sitz in Hessen eine Hilfestellung zur rechtlichen Einordnung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten im Kontext der aktuellen Rechtslage geben.