Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gibt eine Formulierungshilfe für einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO, die auf einem Vorschlag des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht und des Thüringer Datenschutzbeauftragten basiert. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Standardvertragsklausel im Sinne von Art. 28 Abs. 8 DS-GVO handelt.
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