Eine Person, die eine Treppe hinaufsteigt, wird auf eine Glasscheibe gemalt. Im Hintergrund eine Person mit Notebook

Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und -interessenten

Welche personenbezogenen Daten dürfen Vermietende zu welchem Zeitpunkt bei ihren potentiellen Mieterinnen und Mietern abfragen?

Das Problemfeld ist kein Neues: Schon seit vielen Jahren sind Mietwohnungen knapp und werden außerdem immer teurer. Nach einer Prognose von z.B. der Tagesschau (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/wohnungsmarkt-krise-not-100.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster) wird die Wohnungsnot zu einer der größten Baustellen der Bundesregierung werden.

Dementsprechend liegt auf der Hand, dass bei sinkendem Angebot von Mietwohnungen die Nachfrage von möglichen Mieterinnen und Mietern potentiell steigt und Vermietende sich – gerade in den Großstädten – einer Flut von Bewerbungen ausgesetzt sehen, sobald eine Wohnung auf den Markt kommt.

So ist es auch nachvollziehbar, dass Vermietende schon im Vorfeld (also bereits vor einem Besichtigungstermin) nach einfach zu handhabenden Kriterien suchen, um bereits zu diesem frühen Stadium eine möglichst passende Auswahl an Bewerberinnen und Bewerbern treffen zu können. Auch im weiteren Verlauf der Vertragsanbahnung eines möglichen Mietverhältnisses werden diverse Daten abgefragt.

Den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) erreichen vermehrt Beschwerden betroffener Mietinteressentinnen und Mietinteressenten, die wissen möchten, was in diesem Rahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) als gemeinsames Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat dies bereits 2018 in ihrer Orientierungshilfe zur "Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen" thematisiert und die Orientierungshilfe 2024 erneut überarbeitet und um einen Musterfragebogen ergänzt.

Gegliedert nach drei Erhebungszeitpunkten von Daten gibt die Orientierungshilfe Auskunft dazu, was von den Datenschutzaufsichtsbehörden für rechtmäßig erachtet wird und was nicht.

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Referat 2.2

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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