Wenn Mieterinnen und Mieter in einer neu bezogenen Wohnung Strom verbrauchen, entsteht ein Stromlieferungsvertrag in der Grundversorgung, sofern sie nicht rechtzeitig zuvor bei einem anderen Versorger einen Stromlieferungsvertrag für die Wohnung abgeschlossen haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) müssen Mieterinnen und Mieter die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger mitteilen. Diese Pflicht ist jedoch vielen nicht bekannt. Bisher hatten Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger zu wählen, der dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet.
Ab dem 6. Juni 2025 wird diese nachträgliche Lieferantenwahl aufgrund der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben nicht mehr möglich sein. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt dann durch den Grundversorger, wenn nicht rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe ein anderer Versorger gewählt wurde. Eine Lieferantenwahl kann nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Daraus folgt, dass der Grundversorger nunmehr in jedem Fall wissen muss, wer seine Vertragspartnerinnen und Vertragspartner und somit Schuldnerinnen und Schuldner in der Grundversorgung sind, um die erbrachte Leistung in Rechnung stellen zu können. Aufgrund dieser Änderung der Abrechnungspraxis haben Grundversorger und auch Eigentümerinnen und Eigentümer, die gegebenenfalls für den bezogenen Strom der Mieterinnen und Mieter in Anspruch genommen werden könnten, ein Interesse, die Daten der neuen Mieterinnen und Mieter möglichst früh dem jeweiligen Grundversorger mitzuteilen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) erkennt, dass eine Rechtsunsicherheit bei der Zulässigkeit der Übermittlung von Mieterinnen- und Mieterdaten an die Grundversorger drohen könnte. Um hier rechtliche Klarheit zu erreichen, hat sie sich in einem Beschluss dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt künftig eine Übermittlung der Mieterinnen- und Mieterdaten an die Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig ist:
Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe dürfen Vermieterinnen und Vermieter bzw. beauftragte Verwalterinnen und Verwalter Mieterinnen- und Mieterdaten an den jeweiligen Grundversorger übermitteln. Es besteht dann ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieterinnen und Vermieter bzw. Verwalterinnen und Verwalter, wenn die Mieterinnen und Mieter noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben und sie zuvor auf die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger hingewiesen wurden.