Flur in einem Krankenhaus

Schutz der Patientendaten bei Schließung von Krankenhäusern

Der hessische Gesetzgeber hat im Hessischen Krankenhausgesetz eine neue Regelung geschaffen, um den Datenschutz von Patientenakten im Falle einer Insolvenz von Krankenhäusern besser zu gewährleisten. Hierfür hat sich der HBDI bereits seit längerer Zeit eingesetzt. Vereinzelte Vorfälle aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die ordnungsgemäße Sicherung und Aufbewahrung von Patientenakten nach Schließung von Krankenhäusern nicht immer in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

Auch in Hessen gab es in der Vergangenheit Fälle, bei denen sich Unbefugte zu einem verlassenen Klinikgelände Zutritt verschafft haben. Die dort in Klinikgebäuden gelagerten Patientenakten wurden zum Teil gesichtet und in einem Fall sogar im Internet veröffentlicht. Ursächlich hierfür war, dass nach Insolvenz bzw. Schließung der Einrichtung sich meist niemand mehr für die Patientenunterlagen verantwortlich fühlte. Oft fehlte es auch an entsprechenden Aufbewahrungskonzepten im Falle der Insolvenz oder Schließung. Zudem waren keine ausreichenden, finanziellen Rücklagen vorgesehen, um für eine entsprechende Sicherung der Patientendaten zu sorgen.

Patientenunterlagen müssen aber auch nach Schließung einer Klinik aufgrund gesetzlicher (z. B. § 630 f Abs. 3 BGB) und berufsrechtlicher Aufbewahrungspflichten sicher verwahrt werden. Die Verantwortlichen müssen nach Art. 5 Abs. 1 lit. f) DS-GVO insbesondere durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen eine angemessene Sicherheit personenbezogener Daten gewährleisten.

Bereits in meinem 44. und auch im 49. Tätigkeitsbericht habe ich darauf hingewiesen, dass es hier in Hessen einen entsprechenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber gibt.

Dies wurde jetzt umgesetzt. In § 12 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes werden nunmehr die Krankenhausträger bzw. deren Rechtsnachfolger verpflichtet, im Falle der Schließung eines Krankenhauses aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Patientenakten weiter sicher aufbewahrt werden. Ebenso müssen das Recht der Patientinnen und Patienten auf Akteneinsichtnahme gemäß § 630 g BGB und die Geltendmachung der Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung weiter gewährleistet bleiben. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Vernichtung nach Ablauf des vorgesehenen Aufbewahrungszeitraums.

Die Krankenhausträger haben die getroffenen Sicherungsmaßnahmen ab dem 1. Mai 2022 und dann alle zwei Jahre gegenüber dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium nachzuweisen.

Stand: 23.02.2022

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