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Was Schulen und KiTas bei Reiserückkehrern datenschutzrechtlich zu beachten haben

Schulen und Kindertagesstätten dürfen die in den Einrichtungen betreuten Kinder und deren Eltern nicht dazu verpflichten, Angaben über den Aufenthalt in SARS-CoV-2 Risikogebieten zu machen. Ein Informationspapier oder ein Gesprächsleitfaden, in dem über die Pflichten informiert wird, die sich für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ergeben, stellt demgegenüber ein datenschutzkonformes Vorgehen dar.

Als Grund steigender SARS-CoV-2 Infektionszahlen werden häufig infizierte Reiserückkehrer aus Risikogebieten genannt. Eine aktuelle Übersicht der internationalen SARS-CoV-2 Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete ist auf der Webseite des Robert-Koch-InstitutsÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden.

Zum Ende der Ferien wird für Schulen und Kindertagesstätten in Hessen erneut die Frage aktuell, wie mit der Thematik der Reiserückkehrer umzugehen ist.

Die Schulen und Kindertagestätten werden nach den Ferien vermehrt mit Kindern konfrontiert, die sich in der Ferienzeit in Risikogebieten aufgehalten haben. Es ist verständlich, dass diese Einrichtungen gerne in diesem Zusammenhang tätig werden wollen, um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern und die Umsetzung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben für Reiserückkehrer aus Risikogebieten zu unterstützen. Nach § 7 Abs. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung  sind insbesondere die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden für die Überprüfung von Einreiseanmeldungen und Testnachweisen zuständig. Für die Abfrage von Informationen zu SARS-CoV-2 Symptomen und Quarantänen sind grundsätzlich die Gesundheitsämter zuständig.

Von einer zusätzlichen Abfrage und einer verpflichtenden Erhebung von diesen Informationen bei den Reiserückkehrern durch Schulen oder Kindertagesstätten ist daher abzusehen.

Das Informieren von Schülern und Eltern über die geltenden Bestimmungen für Reiserückkehrer durch ein „Informationspapier“ oder mittels eines „Gesprächsleitfadens“ ist im Vergleich dazu eine datenschutzkonforme Lösung. Einen entsprechenden Gesprächsleitfaden und ein entsprechendes Informationspapier finden Sie als Orientierungshilfe unter diesem Text.

Bei dieser Vorgehensweise werden insoweit keine weiteren Daten, insbesondere keine Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DS-GVO, verarbeitet. Auch Überlegungen zur korrekten Aufbewahrung und Speicherung entfallen. Vielmehr können Schulen und Kindertagestätten hier auf vorhandenes Informationsmaterial der lokalen Gesundheitsämter verweisen. Gerade auch vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der Gesundheitsämter für den Umgang mit Reiserückkehrern kann letztlich auf die Abfrage weiterer Informationen verzichtet werden.

Stand: 16.10.2020

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