Das Hessische Kultusministerium (HKM) hat auf Grundlage der 28. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 4. März 2021 die Staatlichen Schulämter und die Schulen darüber informiert, dass eine Befreiung von Schüler*innen vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nur dann akzeptiert werden kann, soweit eine „geeignete, ärztliche Bescheinigung“ vorliegt.
In diesem Zusammenhang erreichen mich aktuell viele Anfragen im Hinblick darauf, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung auf der Bescheinigung ausdrücklich benannt werden muss oder nicht.
In der Begründung zu der gesetzlichen Regelung wird der Begriff der „Geeignetheit“ ausgelegt. Danach ist eine ärztliche Bescheinigung geeignet, soweit eine medizinische Begründung für die Befreiung von der Maskenpflicht in dieser enthalten ist, die den Zeitraum der Befreiung benennt sowie die Art der Maske/Bedeckung, die nicht getragen werden kann. Die Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung muss in der Bescheinigung ausdrücklich nicht benannt werden.
Der vom HKM am 9. März 2021 an die Schulen gesendete Erlass mit der Anweisung, ab sofort nur noch ärztliche Bescheinigungen zu akzeptieren, die eine medizinische Begründung enthalten ist insofern missverständlich. Es bleibt unerwähnt, dass lediglich eine medizinische Begründung für das Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes in der vom Arzt oder der Ärztin ausgestellten Bescheinigung erforderlich ist.
In der Praxis dürfte die Unterscheidung im Einzelfall allerdings schwerfallen. Wie das nachfolgende Beispiel zeigt: die Mitteilung in der Bescheinigung, dass der Schüler oder die Schülerin an Asthma leidet, ist eine medizinische Diagnose, die nach der Verordnungsbegründung nicht genannt werden muss. Die Bezeichnung, dass der Schüler oder die Schülerin mit der Maske in der Atmung behindert ist, wäre als eine medizinische Begründung einzuordnen, die ausreichend erscheint.
Es bleibt zudem weiterhin bei der Regelung, dass weder das Original der Bescheinigung noch eine Kopie in der Schule verbleiben oder in der Schülerakte abgelegt werden darf. Nur der Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung sowie der ausstellende Arzt oder die Ärztin können dokumentiert werden.
Stand: 31. März 2021