Ein Junge sitzt vor einem Bildschirm und nimmt an einer Videokonferenz teil.

Duldung für die Nutzung insbesondere US-amerikanischer Anwendungen läuft aus

Die Nutzung von Videokonferenzsystemen durch Schulen ist seit dem ersten Lockdown im April 2020 ein Dauerbrenner. Es geht in der Diskussion nicht nur um die Funktionalität der Anwendungen, sondern auch um deren Datenschutzkonformität. Der HBDI hat seinerzeit schnell reagiert und eine temporäre Duldung fast aller Videokonferenzsysteme ausgesprochen. Diese Duldung läuft am 31. Juli 2021 aus.

In den vergangenen Wochen haben den HBDI immer wieder Meldungen erreicht, wonach Schulen, u.a. auch befördert durch einzelne Medienzentren, zu dem Ergebnis kommen, auch künftig auf die Nutzung US-amerikanischer Videokonferenzsysteme (VKS) vertrauen zu können. Insbesondere die Anwendung von Microsoft Teams steht in diesem Zusammenhang im Focus. Dies insbesondere deshalb, weil Teams ein Bestandteil der Microsoft 365 Anwendung ist, die mittlerweile in vielen Schulen genutzt wird und die bislang nur auf der Grundlage einer Duldung durch den HBDI legitimiert ist.

Hierzu stellt der HBDI folgendes fest:

Die im April 2020 wegen der in Deutschland aufgetretenen Pandemie ausgesprochene Duldung fast aller gängigen VKS, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit d) und e) Datenschutz-Grundverordnung ausgesprochen und im August 2020 einmalig verlängert wurde, gilt nur noch bis zum 31. Juli 2021. Der Grund für den verlängerten Zeitraum bis Ende Juli dieses Jahres lag in dem gescheiteren Bemühen des Hessischen Kultusministeriums (HKM), den hessischen Schulen bis zum Beginn des aktuellen Schuljahres ein landeseinheitliches, datenschutzkonformes VKS zur Verfügung zu stellen. Die Komplexität des (europaweiten) Ausschreibungsverfahrens sowie die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zum Datenschutz erforderten im Sinne einer datenschutzgerechten und nachhaltigen Lösung eine Verlängerung der Duldung.

Eine weitere Verlängerung dieser Duldung ist ausgeschlossen und steht auch nicht auf der Tagesordnung sowohl des HBDI als auch des HKM. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bis zum Beginn des neuen Schuljahres eine Anwendung zur Verfügung steht, die sowohl den technischen als auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Damit ist der weitere oder fortgesetzte Einsatz u.a. von Microsoft Teams weder erforderlich noch datenschutzrechtlich zulässig. Der HBDI geht davon aus, dass das HKM die Schulen zu gegebener Zeit über die Modalitäten betreffend die Nutzung des landeseinheitlichen VKS informiert.

Stand: 31.03.2021

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