Klassenraum

Kein ausreichender Datenschutz bei der Nutzung von Padlet

Mehr denn je setzen die Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie auf den Einsatz digitaler Werkzeuge, um den Distanzunterricht bewerkstelligen zu können. Auch das sogenannte „Padlet“ ist ein Werkzeug, welches in Form einer digitalen Pinnwand genutzt wird. In Echtzeit kann eine Klasse z.B. gemeinsam Videos anschauen, Texte schreiben, Sprachnachrichten versenden oder andere Informationen austauschen.

Beim Einsatz digitaler Instrumente sind allerdings auch datenschutzrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Einsatz von Padlet. Zunächst lässt sich positiv festhalten, dass sich Nutzer*Innen der Pinnwand nicht registrieren müssen; sie können sich mit einem Gast-Account anmelden. Damit wird die mögliche Erstellung eines Profils vermieden.

Die Plattform Padlet wird von einem US-Unternehmen betrieben. Da in den Vereinigten Staaten die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht gilt, können personenbeziehbare Daten durch das Unternehmen selbst oder Drittanbieter gespeichert und verarbeitet werden. Das können neben den geteilten Inhalten auch die IP-Adressen der Nutzer*Innen sein oder auch Bewegungsprofile, da Padlet bei der Benutzung Daten mit Drittanbietern wie z. B. Google teilt. Die genauen Inhalte dieser Daten sind dabei bislang weitgehend unbekannt. Auch die Datenschutzbestimmungen, die der Plattform zugrunde liegen, entsprechen nicht den Vorgaben der DS-GVO, da diese nur auf Englisch abgefasst und zudem unpräzise sind.

Padlet kann sowohl mobil auf Endgeräten mit Android und iOS mittels App als auch im Browser als Web-App genutzt werden. Nutzen Schulen Padlet ausschließlich auf schulischen Rechnern, ohne einen Account auf dem Rechner für das jeweilige Kind anzulegen, bleiben die Kinder und ihr Nutzungsverhalten anonym. Nicht geklärt ist allerdings, welche Daten vom Plattformbetreiber erhoben werden, wenn mit einem schulischen Endgerät über den privaten Internetanschluss auf Padlet zugegriffen wird. Sobald aber Kinder, Lehrkräfte oder Eltern ihre privaten Endgeräte einsetzen, sind sie grundsätzlich identifizierbar, weil durch den Anbieter personalisierte Daten gespeichert werden können.

Ergebnis

Eine datenschutzrechtlich unproblematische Nutzung von Padlet kann nur dadurch erzielt werden, wenn die Nutzung ausschließlich auf schulischen Rechnern stattfindet. Werden private Geräte eingesetzt, ist eine datenschutzkonforme Anwendung kaum mehr möglich. Auch mit der Einwilligung der Betroffenen und hinreichenden Informationen zur Datenverarbeitung, soweit diese überhaupt gegeben werden können, bietet sich eine Nutzung der Plattform Padlet im schulischen Kontext nicht an.

Padletnutzung: HBDI ermöglicht Schulen einen Ausstiegsplan

In seiner Stellungnahme vom 1.Februar des Jahres hat der HBDI darauf hingewiesen, dass die Nutzung der digitalen Anwendung „Padlet“ mit privaten Endgeräten im schulischen Bereich nicht datenschutzkonform genutzt werden kann. Diese Feststellung hat dazu geführt, dass einzelne Staatliche Schulämter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs die weitere Nutzung mit sofortiger Wirkung untersagt haben.

Unabhängig davon, dass der HBDI in seiner Stellungnahme keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Einstellung der Nutzung gemacht hat, kann in vielen Fällen ein sofortiger Ausstieg für Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte problematisch sein, weil wesentliche Inhalte des Distanzunterrichts im Lockdown mit Padlet bestritten werden. Deshalb räumt der HBDI den Schulen bzw. Lehrkräften eine Zeit des Übergangs ein, um eine Belastung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Distanzunterrichts möglichst zu vermeiden. Der Ausstieg soll zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Ablauf des aktuellen Schuljahres abgeschlossen sein.

Im Übrigen weist der HBDI darauf hin, dass er den Einsatz digitaler Werkzeuge und Anwendungen im schulischen Kontext grundsätzlich begrüßt und in der Vergangenheit in vielen Fällen durch Beratung und aktive Unterstützung die Umsetzung digitaler Projekte ermöglicht hat. Digitalisierung und Datenschutz schließen einander nicht aus; vielmehr ermöglicht der Datenschutz die Sicherheit der Datenverarbeitung in der digitalen Welt. Gerade deshalb ist ein rechtzeitiger Informationsaustausch mit dem HBDI notwendig, um datenschutzrechtliche Fragestellungen im Vorfeld zu klären und erforderliche Korrekturen vorzunehmen, wo diese erforderlich sind.

Stand: 08.02.2021

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