Für die Teilnahme von Lehrkräften an den Echtzeit-Videokonferenzen zur Übertragung des Präsenzunterrichts an nicht präsente Schülerinnen und Schüler bedarf es keiner Einwilligung durch die einzelne Lehrkraft. Es liegt innerhalb der Organisationsbefugnis der Schulleitung, den Präsenzunterricht der einzelnen Lehrkraft in einer bestimmten Klasse oder Lerngruppe in der Schule dahingehend zu modifizieren, dass eine zeitweilige Übertragung des Unterrichts per Videokonferenzsystem an nicht präsente Schülerinnen und Schüler erfolgt, die nur von zuhause oder aus gesonderten Räumen der Schule zugeschaltet werden können. Die notwendige Datenverarbeitung lässt sich unter diesen Voraussetzungen auf Art. 88 DS-GVO i.V.m. § 23 HDSIG stützen, da es sich um eine zulässige Konkretisierung der Aufgabenstellung der Lehrkräfte im Rahmen ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses handelt, die aktuell an die Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie anzupassen sind.
In dem Fall, in dem die Lehrkraft von zuhause aus den Unterricht per Videokonferenzsystem gestaltet, ist dagegen die Einwilligung erforderlich, weil von der Datenverarbeitung das private, häusliche Umfeld betroffen ist.
Stand: 24.08.2020