Schulträger setzen zunehmend Videoüberwachungsanlagen zur Kontrolle öffentlicher und nicht-öffentlicher Räume ein, um Straftaten zu verhindern oder mögliche Täter zu ermitteln. Jede Form der Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Personen dar. Sie ist deshalb nur dann zulässig, soweit es eine gesetzliche Grundlage für deren Einsatz gibt oder die Betroffenen der Videoüberwachung zugestimmt haben. Zudem müssen alle anderen möglichen Alternativen ausgeschöpft sein, so dass die Videoüberwachung am Ende eines Prozesses der Abwägung als Ultima Ratio zu verstehen ist. Kinder und Jugendliche sind in diesem Zusammenhang besonders schutzwürdig, da sie die möglichen Folgen des Eingriffs in ihre Privatsphäre deutlich schlechter überblicken können als Erwachsene.
Stand: 10.03.2022