Regionalzug an einem Bahnsteig

Datenschutz bei Bodycams von Verkehrsbetrieben

Der Einsatz von Bodycams durch Verkehrsbetriebe wird derzeit stark ausgeweitet. Dieser hat positive Auswirkungen wie etwa den Schutz von Leib und Leben des Personals, eine präventive und deeskalierende Wirkung sowie die Verwendung als Beweismittel für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche. Zugleich findet jedoch ein erheblicher Eingriff in Grundrechte, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, statt. Es entsteht – zumal in Kombination mit weiteren Videokameras – ein zunehmender Überwachungsdruck.

Bei dem Einsatz von Bodycams werden gemäß Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DS-GVO personenbezogene Daten verarbeitet. Verkehrsbetriebe als gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Verantwortliche haben daher die Vorgaben des Datenschutzes zu berücksichtigen. Für privatrechtlich organisierte Verkehrsbetriebe kommt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO in Betracht. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Verkehrsbetriebe, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, können sich dagegen aufgrund des Unterabsatzes 2 grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 6 HSOG ermöglicht lediglich Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden den Einsatz von Bodycams. Die Rechtsgrundlage des § 4 HDSIG zu der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume kann keine grundrechtsintensiven Datenverarbeitungen legitimieren, so dass diese für den Einsatz von Bodycams grundsätzlich nicht Betracht kommt. Damit fehlt öffentlich-rechtlich organisierten Verkehrsbetrieben nach geltender Rechtslage ein Erlaubnistatbestand zu dem Einsatz von Bodycams.

Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO

Privatrechtliche Verkehrsbetriebe müssen für einen rechtmäßigen Einsatz von Bodycams entsprechend Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO mehrere Vorgaben des Datenschutzes berücksichtigen (siehe ergänzend unten die „Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zu dem Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen“). Vor Inbetriebnahme der Bodycams müssen die berechtigten Interessen bzw. die Zwecke der Verarbeitung eindeutig bestimmt werden. Es ist ein Einsatzkonzept zu erstellen, in dem abschließend festgelegt wird, in welchen Situationen und mit welchem Verfahren Bodycams anlassbezogen eingesetzt werden sollen.

Der Einsatz der Bodycams muss zu der Zweckerreichung objektiv geeignet sein. Das heißt, dass sich der festgelegte Zweck durch die Verwendung von Bodycams an dem jeweiligem Einsatzort und zu den jeweiligen äußeren Einsatzbedingungen tatsächlich erreichen lassen muss. Sodann muss der Einsatz der Bodycams zu der Zweckerreichung erforderlich sein. Es ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob gleich wirksame Mittel vorhanden sind, die weniger in die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen eingreifen (etwa die Erhöhung der Anzahl des Sicherheitspersonals, die Ausweitung der Beleuchtung sowie die Installation von Notfall- oder Alarmknöpfen).

Schließlich sind die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen mit den berechtigten Interessen des Verkehrsbetriebs abzuwägen. Dafür sind seitens des Verkehrsbetriebs in dem Einsatzkonzept Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Insbesondere ist eine Aktivierung der Bodycam nur dann zulässig, wenn eine Not- oder Ausnahmesituation vorliegt und ein entsprechender Vorfall zu erwarten ist. Betroffene Personen müssen vor dem Einschalten darauf hingewiesen werden. Der Einsatz von Pre-Recording ist lediglich anlassbezogen (bei drohender Gefahr oder einer Situation, bei der ein gewisses Gefahrenpotential besteht) möglich und unterliegt strengen Vorgaben (insbesondere Aufbewahrung in einem Black-Box-Verfahren sowie automatisierte Löschung der Pre-Recording-Aufnahmen grundsätzlich nach 60 Sekunden). Unbefugte Personen dürfen keinen Zugriff auf die Aufnahmen haben. Zugriffe sind zwecks Vermeidung der Manipulation der Aufnahmen zu protokollieren. In einem Zugriffs- und Berechtigungskonzept ist festzulegen, wann welcher Personenkreis auf die Aufnahmen zugreifen darf. Nicht benötigte Daten sind unverzüglich und irreversibel zu löschen. Es ist regelmäßig zu evaluieren, ob und inwieweit Übergriffe auf das Personal reduziert werden konnten. Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Diese können in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, etwa wenn sie zu dem Verständlichmachen des aufgenommenen Geschehens notwendig sind.

Weitere Vorgaben des Datenschutzes

Die Datenverarbeitung ist in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DS-GVO aufzunehmen. Es ist in aller Regel vorab die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung entsprechend Art. 35 DS-GVO notwendig.

Die Datenverarbeitung muss gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 12 ff. DS-GVO transparent erfolgen. Das Personal ist (etwa mittels Kamerasymbols auf der Kleidung) entsprechend zu kennzeichnen. Die Unterrichtung der betroffenen Personen ist bei der Erhebung von personenbezogenen Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras durch Art. 13 DS-GVO (und nicht durch Art. 14 DS-GVO) geregelt (siehe EuGH, Urteil vom 18.12.2025 – C-422/24). Die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO können im Rahmen eines gestuften Verfahrens erfüllt werden. Auf einer ersten Ebene können die für die betroffenen Personen wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Auf einer zweiten Ebene können die weiteren obligatorischen Informationen diesen Personen in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort (Webseite, Informationsblatt o. Ä.) zur Verfügung gestellt werden.

Stand: 22.6.2026

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