Mann zeigt auf Netzwerk

Onlinezugangsgesetz

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder (einschließlich Kommunen), die Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und die Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen (siehe §§ 1, 1a OZG). Insgesamt gibt es etwa 600 gemäß OZG zu digitalisierende Verwaltungsleistungen (etwa die Beantragung von BAföG, die Beantragung des Führerscheins sowie die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter).

Durch die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen soll die Interaktion zwischen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mit der Verwaltung zukünftig deutlich schneller, effizienter und nutzerfreundlicher werden. Gleichzeitig muss jedoch den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen werden.

Das OZG enthält seit Inkrafttreten der Änderung im Juli 2024 datenschutzrechtlich relevante Regelungen hinsichtlich der Datenverarbeitung in einem länderübergreifenden Onlinedienst. Insbesondere sieht § 8a Abs. 4 OZG eine Verantwortungszuweisung an die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 8 und Abs. 9 OZG vor. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt. § 8a Abs. 1 OZG enthält Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem länderübergreifenden Onlinedienst.

Nähere Informationen können der Orientierungshilfe der DSK, Öffnet sich in einem neuen Fenster("Ausgewählte Fragestellungen des neuen Onlinezugangsgesetzes – Anwendungshilfe für Stellen, die (länderübergreifende) Onlinedienste nach OZG betreiben oder nutzen") entnommen werden. 

Stand: 09.12.2024

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