Überwachungskameras an einer Hauswand

Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen

Eine Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen (Privatpersonen, Gewerbebetriebe, Gaststätten etc.) ist gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kamerabetreibers oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

In aller Regel ist die Überwachung des selbst genutzten Grundstücks datenschutzrechtlich zulässig, soweit sie ausschließlich auf den eigenen Bereich gerichtet ist. Je nach konkreter Fallkonstellation und zu begründender Notwendigkeit kann auch die Überwachung eines angrenzenden geringfügigen Streifens hinter der Grundstücksgrenze gerechtfertigt sein.

Eine Videoüberwachung von öffentlichen Bereichen (etwa Straßen, Plätze oder Gehwege) ist dagegen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen datenschutzrechtlich zulässig. Eine Zulässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Kamerabetreiber ein ganz außergewöhnlich gewichtiges Interesse an der Überwachung besitzt, er also auf die Überwachung zwingend angewiesen ist. Dies müsste er jedoch konkret und substantiiert anhand eines außergewöhnlichen Sachverhalts zu begründen in der Lage sein. Dies ist bei einer Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen (insbesondere Privatpersonen) lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen vorstellbar.

Nachbarn, Passanten, Kinder, Lieferanten, Besucher und sonstige Verkehrsteilnehmer müssen eine dauerhafte und ggf. anlasslose Überwachung durch nicht öffentliche Stellen (insbesondere Privatpersonen) nicht hinnehmen, da ihre schutzwürdigen Interessen grundsätzlich überwiegen. Die Videoüberwachung eines Nachbargrundstücks ist in jedem Fall unzulässig.

Die betroffenen Personen müssen gemäß Art. 13 DS-GVO über die Videoüberwachung informiert werden. Die Informationspflichten können mittels eines gestuften Verfahrens erfüllt werden (siehe EuGH, Urt. vom 18.12.2025 – C-422/24). Auf einer ersten Ebene können die für die betroffenen Personen wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Dies muss erfolgen, bevor die betroffenen Personen den überwachten Bereich betreten. Auf einer zweiten Ebene können die weiteren obligatorischen Informationen in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort (etwa Webseite oder Informationsblatt) zur Verfügung gestellt werden (siehe unten das Muster für ein vorgelagertes Hinweisschild sowie das Muster für ein vollständiges Informationsblatt).

In Aufsichtsverfahren des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können Maßnahmen gemäß Art. 58 DS-GVO (etwa eine Anpassung oder ggf. eine Untersagung der Videoüberwachung) ausgesprochen und mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Eine unzulässige Videoüberwachung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann als solche nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. a DS-GVO mit Geldbußen geahndet werden.

Bei Zuwiderhandlungen oder wenn eine vorhandene Kamera einen Überwachungsdruck erzeugt, kommen außerdem zivilrechtliche Ansprüche (insbesondere auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DS-GVO sowie auf Beseitigung und Unterlassung nach §§ 1004, 823 BGB) in Betracht.

Stand: 09.06.2026

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