Der hessische Gesetzgeber hat auf die Hinweise des HBDI schnell reagiert. Nach diversen Beschwerden von Eltern, wonach Schulen den Impfstatus ihrer Kinder erheben und dokumentieren, hat der HBDI geprüft und festgestellt, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gab. Der HBDI hat das Hessische Kultusministerium (HKM) kontaktiert. Die schnellste und geeignetste Lösung erschien, eine Ergänzung in § 13 der Coronavirus-SchutzverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster vorzunehmen, in welchem betreffend die Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen u.a. der Präsenzunterricht oder die Testungen geregelt sind. Neu aufgenommen wurde folgender Text:
„Die Schule darf zur Feststellung, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises, geimpfte oder genesene Person zu sein, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht mehr benötigt werden“.
Damit ist den Schulen die für die Datenverarbeitung erforderliche Rechtsgrundlage an die Hand gegeben. Das HKM hat mitgeteilt, den Schulen hierzu Handlungsanleitungen zukommen zu lassen.
Stand: 23.12.2021