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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

HBDI begrüßt Eröffnung einer Mastodon-Instanz durch die Landesregierung

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel begrüßt die Eröffnung einer Mastodon-Instanz durch die Hessische Landesregierung: „Mit der Nutzung des dezentralen Netzwerks Mastodon geht die Hessische Landesregierung einen wichtigen Schritt in Richtung digitaler Souveränität. Sie zeigt damit, wie öffentliche Stellen bürgernah kommunizieren können ohne dabei gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen. Bisher sind auf der Instanz lediglich Accounts der Landesregierung vertreten. Wünschenswert wäre es“, so Roßnagel, „wenn auch weitere öffentliche Stellen im Land Hessen dort Accounts eröffnen könnten.“

Auch der HBDI selbst wird in Kürze einen Mastodon-Account auf der Instanz der Landesregierung eröffnen und dort über seine Arbeit informieren.

Mastodon stellt eine datenschutzrechtlich wesentlich unbedenklichere Alternative zu den gängigen Sozialen Netzwerken dar, gegen deren Nutzung teilweise erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Insbesondere im Fall von Facebook-Seiten haben sowohl Datenschutzaufsichtsbehörden als auch Gerichte in der Vergangenheit immer wieder deutlich gemacht, dass öffentliche Stellen diese nicht datenschutzkonform betreiben können. So hat die Taskforce „Facebook-Fanpages“ der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einem Kurzgutachten unter anderem festgestellt, dass es für bestimmte Datenverarbeitungen beim Betrieb von Facebook-Fanpages keine wirksamen Rechtsgrundlagen gibt und die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO durch die Verantwortlichen nicht hinreichend erfüllt werden können. Dies wurde auch unter anderem durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein bestätigt. Zuletzt hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Ulrich Kelber dem Bundespresseamt den Weiterbetrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt, weil diese nicht datenschutzkonform genutzt werden könne.

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