Parkplatz von oben

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Parkraumüberwachung durch Parkvision nach Einschreiten des HBDI an DS-GVO angepasst

Das Unternehmen Parkvision GmbH hat sein Parkraumüberwachungssystem mutmaßlich wesentlich verändert und nunmehr mögliche datenschutzrechtliche Mängel beseitigt. Daher hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) seine datenschutzrechtliche Prüfung der Parkraumüberwachung durch Parkvision abgeschlossen und von einer Untersagung des Weiterbetriebs abgesehen.

Aufgrund zahlreicher Eingaben und Beschwerden von Betroffenen und Medienvertretern aus ganz Deutschland hat der HBDI die Parkraumüberwachung der Firma Parkvision überprüft. Die Sach- und Rechtslage erwies sich als äußerst komplex, insbesondere im Hinblick auf die technische Umsetzung und die unterschiedlichen Situationen an den jeweiligen Standorten.

Der Fall bedurfte daher einer gründlichen und detaillierten Überprüfung, da der HBDI den Sachverhalt hinreichend aufklären musste, um eine verhältnismäßige Entscheidung zu treffen. Dazu musste das verantwortliche Unternehmen alle Fragen der Behörde zum Verständnis relevanter technischer und tatsächlicher Prozesse beantworten. Fragen zum eingesetzten System hatte Parkvision zunächst nicht zur Zufriedenheit der Behörde beantwortet.

Da die Funktionsweise des Überwachungssystems aufgrund der mangelhaften Kommunikation für den HBDI nicht nachvollziehbar war, wurde das Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) zu einer beabsichtigten Untersagung aufgrund fehlender Überprüfbarkeit angehört. Aufgrund der Hinweise zu möglichen datenschutzrechtlichen Verstößen hat Parkvision sein System wesentlich verändert und erst danach die aktuelle Funktionsweise des Systems umfassend dargelegt. Da die wesentlichen datenschutzrechtlichen Mängel inzwischen beseitigt worden waren, sah der HBDI letztlich von einer Untersagung des Weiterbetriebs ab.

Hinsichtlich der unterbliebenen angemessenen Mitwirkung gemäß Art. 31 DS-GVO bis zur vollständigen Offenlegung der Funktionsweise des Systems hat der HBDI ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Hinweis: Die Pressemitteilung wurde gegenüber der ursprünglich veröffentlichten Version inhaltlich leicht angepasst.
Stand: 18.06.2024

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