Kugelschreiber auf einem Formular

Auskunftsrecht betroffener Personen gegenüber Arztpraxen

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) stellt das folgende Muster zur Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DS-GVO zur Verfügung.

1. Nutzung des Musters

Dieses Muster bezieht sich auf Auskünfte durch Arztpraxen in Hessen. Es ist von der verantwortlichen Arztpraxis bei jedem einzelnen Auskunftsersuchen zu prüfen, welche Informationen aus dem Muster für die Erstellung der individuellen Auskunft genutzt werden. Die kursiven Passagen enthalten Hinweise zur Erstellung der Auskunft. Bei den gelb hinterlegten Passagen handelt es sich um Beispiele.

2. Allgemeine Hinweise zur Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt dem Patienten das Recht darüber Auskunft zu verlangen, ob, bzw. welche Daten von ihm in der Praxis verarbeitet werden. Dem Patienten sind hiernach unter anderem Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Herkunft der Daten oder über Empfänger, an die die Daten übermittelt wurden, zu erteilen. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gewährt dem Patienten einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie seiner Patientenakte (so EuGH in seinem Urteil vom 26.10.2023 (Az. C-307/22)Öffnet sich in einem neuen Fenster.

a) Antrag auf Auskunft

Der Antrag auf Datenauskunft muss weder begründet werden, noch ist er an eine bestimmte Form gebunden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann die Arztpraxis entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern.

b) Kosten, Frist und Form der Auskunftserteilung

Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen. Nur für weitere, über die erste Auskunft hinausgehende Kopien darf die Arztpraxis ein angemessenes Entgelt verlangen.

Die Auskunft muss der Patientin / dem Patienten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Hierüber ist die Patientin / der Patient innerhalb eines Monats zu informieren.

Die Auskunftserteilung kann grundsätzlich je nach Wunsch der Patientin / des Patienten schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolge. Die erhöhten Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der besonders geschützten Gesundheitsdaten müssen aber erfüllt werden.

c) Identitätsprüfung und Rechte Dritter

Sollten Zweifel an der Identität der Anfragenden / des Anfragenden bestehen, (z.B. bei Wohnortwechsel), so muss die Arztpraxis zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten weitere Informationen zur Legitimierung anfordern, z.B. die Übersendung einer Kopie des Personalausweises. Die nicht erforderlichen persönlichen Daten auf der Kopie des Ausweises (wie Augenfarbe, Größe, Personalausweisnummer) dürfen dabei von den Patienten geschwärzt werden.

Die Auskunft ist nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG auf die Daten der Anfragenden / des Anfragenden zu beschränken. Daten Dritter, insbesondere von Familienangehörigen, dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung bzw. Schweigepflichtsentbindung mitgeteilt werden.

Stand: 13.11.2023

Kontakt

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Herr Dr. Gaebel, Herr Mehner, Frau Sagel, Herr Schäfer

Referat 2.4

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Gesundheit und Pflege
Referat 2.4
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Herr Dr. Gaebel
Telefon: +49 611 1408 155

Herr Mehner
Telefon: +49 611 1408 153

Frau Sagel
Telefon: +49 611 1408 123

Herr Schäfer
Telefon: +49 611 1408 151

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