Wegen der nach wie vor bestehenden Unsicherheit vieler Eltern hinsichtlich der Selbsttestung ihrer Kinder in der Schule sowie einer Fülle von Anfragen und Beschwerden äußert sich der HBDI in folgender Weise zu dem Thema „Corona-Selbsttestung in Schulen“.
1. Rechtmäßigkeit des Verfahrens
Das Hessische Kultusministerium stützt sich bezogen auf die Durchführung der Selbsttests in den Schulen rechtlich auf die Änderung der Corona-Einrichtungsschutzverordnung, die seit dem 19. April 2021 Gültigkeit erlangt hat. Darin heißt es:
„Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt“.
Eine Testung außerhalb der Schule ist etwa in einem Testzentrum oder einer Apotheke möglich, die hierfür eine Bescheinigung ausstellen. Ansonsten müssen die Schülerinnen und Schüler einen Test in der Schule durchführen. Ein Test, der im häuslichen Bereich durchgeführt wird, ist nach dieser Regelung nicht ausreichend. Die Vorschrift des neuen § 4a der Corona-Einrichtungsschutzverordnung ist mit dem Datenschutz vereinbar, stellt die Schulen datenschutzrechtlich aber vor große Herausforderungen.
2. Datenschutzrechtliche Vorgaben
Für eine Testung im Klassenverband in der Schule ist die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung sicherzustellen. Die Testung selbst muss in einer Weise erfolgen, dass nur die Lehrperson oder die medizinisch ausgebildete Assistenz das Ergebnis zur Kenntnis nimmt. Die Daten über die Teilnahme am Test und sein Ergebnis sind so zu verarbeiten und zu speichern oder aufzubewahren, dass sie nur für den Zweck der Testdokumentation verwendet werden können und vor der Kenntnisnahme Unbefugter geschützt sind. Die Daten müssen nach vier Wochen gelöscht oder vernichtet werden.
Bei einem positiven Ergebnis dürfen nur die für die Klasse verantwortliche Lehrperson, die Schulleitung, die Erziehungsberechtigten und das Gesundheitsamt informiert werden. Das betroffene Kind ist so einfühlsam und unauffällig wie möglich aus dem Klassenverband herauszuführen und zu betreuen, bis die Erziehungsberechtigten es abholen.
3. Fazit
Rechtlich sind die Vorgaben des Kultusministeriums hinsichtlich der Antigen-Selbsttests in Schulen nicht zu kritisieren. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Datenverarbeitung, insbesondere bei der Durchführung der Tests durch die Schülerinnen und Schüler setzt jedoch besondere Maßnahmen der Schule voraus.
Stand: 11.05.2021