I. Allgemeine Grundsätze bei Wissenschaft und Forschung
1. Was bei der Planung einer Studie zu berücksichtigen ist
Grundsätzlich gilt, dass vor jeder Befragung von Betroffenen und damit der Erhebung von Daten die Frage geklärt werden sollte, ob ein Personenbezug erforderlich ist. Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Das heißt, dass nur die Daten erhoben werden sollen, die für den jeweiligen Forschungszweck auch tatsächlich erforderlich sind.
Studien werden in der Regel entweder als einmalige Erhebung organisiert oder werden in Form einer Langzeit- (Panel-) Erhebung geplant, um über einen vorgegebenen Zeitraum hinweg Veränderungen z.B. in den Verhaltensweisen einer Person nachvollziehen zu können. Unabhängig vom Verfahren selbst gilt der Grundsatz, dass im Rahmen einer Studie oder eines Projekts das schriftliche Einverständnis der Betroffenen zwingend erforderlich ist.
Zwar erlaubt beispielsweise das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in bestimmten Fällen die Forschung ohne Einwilligung der Betroffenen (§ 45 Abs. 2); diese Fälle sind jedoch selten und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung an Schulen so gut wie ausgeschlossen.
Ist eine personenbezogene bzw. personenbeziehbare Erhebung unabweisbar, kann je nach Sensitivität der Daten ein erhöhter Schutzbedarf erforderlich werden. Der Schutzbedarf richtet sich nach der Kategorie personenbezogener Daten aus. Dies können u.a. Daten sein, aus denen sich
- die rassische Herkunft,
- politischen Meinungen,
- genetischen Daten,
- biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung oder
- Gesundheitsdaten
einer natürlichen Person ergeben.
Um die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Schutz definieren zu können ist es erforderlich, die Daten zu klassifizieren und diese in ein Schutzstufenkonzept als Datenkategorien einzuordnen.
Ein Schutzstufenkonzept ist eine Orientierungshilfe, um den Grad der Schutzwürdigkeit der Daten ermitteln zu können und daraus abgeleitet die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
Personenbezogene Daten werden kategorisiert in z.B.
- Daten ohne besonderen Schutzbedarf (z.B. öffentliche Telefon- und Adressverzeichnisse, amtliche Bekanntmachungen u. ä.),
- Daten mit einem Grundschutzbedarf (z.B. Grundbuchauskunft, Melderegisterauskunft u. Ä.) oder
- Daten mit hohem Schutzbedarf (z.B. Sozialdaten, Gesundheitsdaten, Steuerdaten, Personaldaten u. ä.).
Zusätzliche Maßnahmen aufgrund eines erhöhten Schutzbedarfs können beispielsweise sein:
- eine individuelle Risikoanalyse hinsichtlich der vorgesehenen Verarbeitungsprozesse,
- Erstellung eines darauf basierenden Sicherheitskonzeptes mit spezifischen Maßnahmen, wie z.B. Verschlüsselung der Daten,
- digitale Signatur,
- umfassende Protokollierung.
2. Forschungsdesign und Projektablaufplanung
Um gegenüber den zuständigen Stellen (Ministerium, Schulamt, Schule, Schulträger, Aufsichtsbehörde für den Datenschutz) inhaltlich fundierte und aussagekräftige Informationen darlegen zu können, ist die Erstellung eines schriftlichen Projektablaufs unabdingbar, in dem alle erforderlichen Parameter wie z.B.
- Rechtsgrundlage,
- verantwortliche Stelle,
- inhaltliche Aspekte (Forschungszweck, Fragebogen, Datenspeicherung),
- technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz und der Da-tensicherheit
genannt sind.
Die Darstellung des Projektablaufs bzw. des Forschungsdesigns dient der verantwortlichen Stelle zur Reflexion der eigenen Planung im Hinblick u.a. auf Umfang und Inhalt der geplanten Maßnahmen. Es erleichtert zudem die Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine fundierte datenschutzrechtliche Bewertung hierzu abzugeben.
3. Einholung von schriftlichen Einwilligungserklärungen
Die Teilnahme an Studien mit wissenschaftlichem- und/oder Forschungscharakter erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis und bedarf der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen.
Zunächst ist ein allgemeines Informationsschreiben an die Betroffenen erforderlich, in dem über alle inhaltlichen, organisatorischen und technischen Aspekte der Erhebung aufgeklärt wird. Hierzu gehören auch einschlägige Hinweise zum Datenschutz und der Datensicherheit (Einzelheiten s. II. Ziff.3.1). Zudem ist eine Einwilligungserklärung zwingend, in der in Kurzform alle relevanten Informationen zusammengefasst sein sollten. Hierzu gehört u.a. auch der Hinweis darauf, die Zustimmung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Es ist darauf zu achten, den richtigen Adressaten zu erreichen. Unterschiedliche Zielgruppen wie Schulleitung, Lehrkräfte, Schüler oder Eltern müssen ggf. in inhaltlich differenzierter Form und ausgerichtet auf deren Rolle im Projekt informiert bzw. aufgeklärt werden.
Im Vorfeld ist ferner zu überlegen, ob für das Projekt eine allumfassende Einwilligung erforderlich ist oder diese Einwilligung auch nur für Teile oder Phasen eines Projekts erteilt werden kann (Beispiel: Einwilligung zur Veröffentlichung wird nur für bestimmte Formen erteilt, das Internet wird z.B. ausgeschlossen).
II. Anfertigung von Video- und/oder Audiodateien – Rechtliche Aspekte
1. Rechtliche Aspekte
Die Fertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung sowie der Qualitätsentwicklung des Unterrichts ist nach § 83 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) zulässig, wenn die Betroffenen rechtzeitig schriftlich über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
In anderen Bundesländern gibt es hierzu vergleichbare Regelungen (z.B. § 120 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 67 Abs. 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz).
In den genannten Fällen beschränkt sich die rechtliche Ermächtigung auf die Lehrerausbildung und die Qualitätsentwicklung des Unterrichts.
Für diese Zwecke werden in der Regel externe Dienstleister beauftragt, wie z.B. das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF).
Die gesetzlichen Vorschriften, die die Möglichkeit der Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen zulassen, verlangen vom Anwender i.d.R.
- eine schriftliche Informationspflicht,
- die Rechtzeitigkeit der Information gegenüber den Betroffenen,
- die Einwilligung der Betroffenen (in Hessen intendiert man die Widerspruchslö-sung, praktisch wird jedoch mit der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen gearbeitet). Dies ist auch deshalb geboten, weil das Institut des „Recht am eigenen Bild - § 22 Kunsturhebergesetz-“ eine schriftliche Einwilligung erfordert.
Die Ermächtigungsnormen in den zitierten Schulgesetzen werden ergänzt durch spezielle Normen wie das (Kunsturhebergesetz) oder die allgemeinen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der Ländergesetze zum Datenschutz.
Die wissenschaftliche Forschung in Schulen steht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Hessischen Kultusministeriums (§ 84 HSchG) und unterliegt der Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, sofern das Forschungsvorhaben nicht im Auftrag des Hessischen Kultusministeriums erfolgt. Auch hier ist die Schriftform grundsätzlich zwingend. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung bedarf es ebenfalls nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
Im neuen Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz wird das Kriterium des „erheblichen Überwiegens“ zu Gunsten der praktischen Konkordanz aufgegeben. Das bedeutet, dass die Interessen der Forschung einerseits und die Interessen der Betroffenen auf der anderen Seite sich im Rahmen eines Abwägungsprozesses grundsätzlich auf gleicher Ebene begegnen.
Die Betroffenen sind überdies darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies zulässt.
Für die Fertigung von Video- und Audiodateien dürften die beschriebenen Szenarien, welche die Einholung der Einwilligung der Betroffenen entbehrlich machen, grundsätzlich nicht gegeben sein.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in Art. 89 spezielle Regelungen für die Datenverarbeitung u.a. zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.
Zunächst einmal stellt Art. 89 Abs. 1 DSGVO klar, dass es kein umfassendes Privileg zur Datenverarbeitung für Forschungszwecke gibt. Die Verarbeitung muss sich auf die allgemeinen Erlaubnistatbestände stützen lassen. Hier kommen insbesondere die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), das gesetzlich verankerte öffentliche Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) und das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) in Betracht.
2. Anfertigung von Video- und Audiodateien – Praktische Verfahrensweise
Bei der Anfertigung von Bild- und Tondateien stellt sich zunächst die Frage, ob dies mit einem Personenbezug erfolgen muss. Technische Verfahren, die Daten zu anonymisieren, sind möglich und können Anwendung finden. Gesichter können verpixelt, Sprachaufnahmen verfremdet werden. Auch kann überlegt werden, ob z.B. die Schulklasse mit Angabe des genauen Datums und die Schule genannt werden muss oder dies nur sogenannte Hilfsmerkmale sind, die zu einem frühest möglichen Zeitpunkt gelöscht werden könnten.
Ist die Speicherung der personenbezogenen Aufzeichnungen über einen längeren Zeitraum hin erforderlich (z.B. Längsschnittstudie), so steigern sich die datenschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Datenspeicherung und des Zugriffsschutzes. Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, dass stets zu prüfen ist, ob der Zeitpunkt für die Entfernung der personenbezogenen Merkmale erreicht ist und wie diese aus vorhandenen Datensätzen entfernt werden können. Der Verfremdung bzw. Verpixelung kommen hier abermals entscheidende Bedeutung zu.
III. Inhaltliche Anforderungen an Informationsschreiben und Einwilligungen
1 Inhaltliche Anforderungen an ein Informationsschreiben
- Eindeutige Benennung des für das Projekt Verantwortlichen,
- Benennung von Unterauftragnehmern und deren Rolle, soweit diese beteiligt,
- Zweck der Datenerhebung,
- Benennung der Rechtsgrundlagen, auf welche sich das Vorhaben stützt,
- betroffener Personenkreis,
- eingesetzte Medien,
- Technik des Verfahrens,
- Hinweise über Art und Umfang der Datenverarbeitung,
- Angabe von Ansprechpartnern,
- Hinweis über die Freiwilligkeit der Teilnahme,
- Hinweis über die jederzeitige Widerrufbarkeit der Teilnahme ohne Nennung von Gründen,
- Angabe zu evtl. beabsichtigter Anonymisierung oder Pseudonymisierung,
- Angaben über die Dauer der Datenspeicherung bzw. Löschung der Daten.
2 Inhaltliche Anforderungen an eine Einwilligungserklärung
- Nennung des Forschungsprojekts,
- verantwortliche Stelle,
- Projektleitung,
- an der Durchführung Beteiligte,
- Datum der Durchführung,
- Schule,
- Name und Vorname des/der Betroffenen,
- soweit erforderlich Geburtsdatum und/oder Klasse,
- genaue Benennung der Unterlagen, welche die Befragten erhalten (z.B. allge-meine Informationen, Informationen zum Datenschutz),
- genaue Benennung der Unterlagen, welche die Schule bzw. die verantwortliche Stelle erhalten.
IV. Möglichkeiten zur Nachnutzung von Forschungsdaten
Die Möglichkeit der Nachnutzung von Forschungsdaten wird in jüngerer Vergangenheit von Forschern und Forschungseinrichtungen verstärkt thematisiert. Der Art. 89 der DSGVO enthält selbst keinen Privilegierungstatbestand, sondern verweist auf die Anwendung der allgemeinen Regelungen der Verordnung. An verschiedenen Stellen innerhalb der DSGVO sind solche Tatbestände genannt, welche sich auf den Art. 89 beziehen.
Die wohl wichtigste Privilegierung ist die Lockerung der Zweckbindung für Forschungszwecke (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b). Eine Weiterverwendung von Daten für diese Zwecke wird regelmäßig als mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar gem. Art. 6 Abs. 4 angesehen. Für die Weiterverarbeitung u.a. zu Forschungszwecken ist demnach keine weitere Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die erste Erhebung (Erwägungsgrund (EG) 50 S. 1 und 2: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten.).
Eine Weiterverarbeitung zu diesen privilegierten Zwecken ist also regelmäßig rechtmäßig, wenn die ursprüngliche Erhebung rechtmäßig war und die Weiterverwendung mit der ursprünglichen Erhebung vereinbar ist. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e regelt den Grundsatz der Begrenzung zur Speicherung personenbezogener Daten.
Danach dürfen Daten, die eine Identifizierung der sie betreffenden Personen ermöglichen, in dieser Form nur so lange gespeichert werden, wie es für die angestrebten Zwecke erforderlich ist. Daraus folgt sowohl eine Löschungspflicht, soweit die Daten nicht mehr benötigt werden als auch eine Verpflichtung zur Pseudonymisierung oder Anonymisierung der Daten, wenn der Zweck ebenfalls erfüllt werden kann.
Eine Ausnahme bilden Daten, die u.a. für Forschungszwecke verarbeitet werden. Dann dürfen Daten (unter Beachtung entsprechender Schutzvorkehrungen) länger mit Personenbezug gespeichert werden, auch wenn der ursprüngliche Zweck der Erhebung dies nicht mehr erfordert.
Damit entsteht ein abgestufter Schutz: Daten müssen pseudonymisiert oder anonymisiert werden, wenn der Zweck der Erstverarbeitung erreicht ist. Sie dürfen länger in der Form mit Personenbezug erhalten bleiben, wenn dies zur Erfüllung der privilegierten Zwecke erforderlich ist. Eine Pseudonymiserung oder Anonymisierung ist spätestens dann angezeigt, wenn auch diese Zwecke eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht mehr erfordern.
Unabhängig hiervon ist jedoch stets die Entscheidung darüber zu treffen, ob ein wissenschaftliches Forschungsprojekt überhaupt einen Personenbezug erfordert.
Die Einwilligung der Betroffenen in die Datenverarbeitung soll möglichst genau beschreiben, warum und bis zu welchem Zeitpunkt ein Personenbezug erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere auch die Benennung des Zwecks der Verarbeitung. Da bei wissenschaftlicher Forschung der Zweck der Datenverarbeitung teilweise nicht eindeutig bestimmt werden kann, soll hier laut EG 33 eine pauschale Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung oder die Verwendung der Daten für bestimmte Forschungsprojekte oder Teile davon ausreichen. Die bestimmten Bereiche der wissenschaftlichen Forschung sind dabei zu konkretisieren. So ist zu achten, dass nicht lediglich von allgemeinen Forschungszwecken gesprochen wird, wie z.B. etwa „Schulforschung“, sondern eine Präzisierung wie z.B. „Schulforschung, die zum Thema Mediennutzung durch Jugendliche“ erfolgt.
Anonymisierte Forschungsdaten unterliegen nicht mehr den Regelungen des Datenschutzes und dürfen daher ohne Weiteres an entsprechende Wissenschaftseinrichtungen zur dortigen Archivierung und Nachnutzung weitergegeben werden (z.B. https://www.forschungsdaten-bildung.deÖffnet sich in einem neuen Fenster).
V. Zusammenfassung
- Bei wissenschaftlicher Forschung ist die Frage nach dem Erfordernis eines Personenbezugs zu stellen. Das gilt auch für die Erstellung von Video- und Audiodateien.
- Ist kein Personenbezug gegeben, finden die DSGVO und landesspezifische Regelungen keine Anwendung.
- Der Grundsatz der Zweckbindung bei Forschungsprojekten wird durch Art. 5 i. V. mit Art. 89 DSGVO gelockert.
- Grundsätzlich ist die schriftliche Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Allerdings muss diese sich gemäß dem EG 33 nicht mehr auf das konkrete Forschungsprojekt beschränken, sondern kann pauschaliert für einen bestimmten Typ von Projekten gegeben werden, die möglichst präzise zu beschreiben sind.
- Nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 DSGVO gilt der Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Da die Erfüllung des wissenschaftlichen Zwecks häufig ohne Kenntnis der Identität der betroffenen Person auskommt, werden die Pseudonymisierung (Satz 3) und Anonymisierung (Satz 4) als Mittel der Datenminimierung besonders hervorgehoben.
- Video- und Audiodateien können entsprechend dieser Vorgaben auch für andere Forschungszwecke verwendet werden, doch sind die Fragen einer möglichen Pseudonymisierung oder Anonymisierung zuvor hinreichend zu klären. Die Verpixelung der Bilder sowie die Verfremdung der Stimmen sind Möglichkeiten, den Personenbezug der Daten zu entfernen.
Generell empfiehlt sich die Verwendung von abgestuften Einwilligungserklä-rungen, bei denen im Wege des „Opt out“ einzelne Varianten ausgeschlossen werden können (z. B. Art der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse, Verwendung der erhobenen Daten für andere Forschungsvorhaben etc.).
Stand: 07.09.2018