Das durch Art. 60 der Hessischen Landesverfassung garantierte Recht auf Selbstverwaltung der staatlichen Universitäten und Hochschulen berechtigt diese Einrichtungen, in eigener Verantwortung Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) zu erlassen. Darin geregelt sind u.a. auch der Rücktritt oder das Versäumnis einer Prüfung.
Die Frage hinsichtlich des Umfangs der Informationen, mit welcher der Student/die Studentin die Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen hat, ist strittig. Der Nachweis einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist grundsätzlich nur mit ärztlicher Hilfe möglich. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dazu nicht aus. Inhalt des Nachweises (Attest) muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (etwa der Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen etc.) und ferner die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher und geistiger Funktionen (z.B. Störung der Konzentrationsfähigkeit oder der Schreibfähigkeit – so Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdnrn. 275 ff). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.08.1996 – 6 B 17/96 festgestellt, dass die Entscheidung darüber, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung trifft. Die ärztliche Beteiligung beschränke sich im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben (vgl. hierzu auch z.B. Erläuterungen der TH Nürnberg zu formalen und inhaltlichen Anforderungen an ärztliche Atteste im Zusammenhang mit Prüfungsangelegenheiten).
Abzulehnen dagegen wäre eine Nennung der Diagnose durch den Arzt. Auch die Auffassung des VG Gießen (Urteil vom 03.11.2004 – 3 E 3133/03), wonach die volle Anamnese des Patienten, eine genaue Angabe der angewendeten Untersuchungsmethoden, die hierdurch erzielten Untersuchungsergebnisse sowie die Schlussfolgerungen aus Anamnese und Untersuchungsergebnissen in nachvollziehbarer Art und Weise wiederzugeben sind, wird vom Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht geteilt.
Insoweit sind dem Informationsanspruch der Prüfungskommission dahingehend Schranken auferlegt, als medizinische Detailinformationen und insbesondere Diagnosen im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens einzuholen wären, soweit hierfür eine Erforderlichkeit bestünde, letztlich also trotz der vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung noch Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit der oder des betroffenen Studierenden bestünden.
Eine andere Verfahrensweise, die in der Hochschullandschaft nicht unüblich ist, ergibt sich aus der Übernahme der allgemein gehaltenen, ärztlichen Einschätzung hinsichtlich der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungskommission. Im ersten Schritt werden dadurch keine medizinischen Inhalte in Form von Symptomen oder der Art einer Leistungsminderung vom Arzt mitgeteilt. Damit wird die Entscheidung der Prüfungskommission durch den Arzt allerdings präjudiziert. Datenschutzrechtlich ist diese Form der Handhabung durchaus zu begrüßen, rechtlich ist sie jedoch nicht zwingend.
Eine Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht durch den zu Prüfenden ist zunächst durch die Vorlage einer Bescheinigung, welche i.d.R. von der Universität oder Hochschule zur Verfügung gestellt wird, nicht erforderlich. Nur wenn die Prüfungskommission berechtigte Zweifel hinsichtlich der Angaben des Arztes geltend macht und weitergehende, medizinische Informationen verlangt, ein amtsärztliches Attest anfordert oder gar ein ärztliches Gutachten in Auftrag gibt, ist eine auf den konkreten Anlass bezogene Entbindungserklärung des Betroffenen gegenüber dem Arzt erforderlich.
Hinsichtlich der Transparenz des Verfahrens empfiehlt der Hessische Datenschutzbeauftragte den Universitäten und Hochschulen, soweit diese auf Symptombeschreibungen zur Entscheidungsfindung hinsichtlich der Prüfungsfähigkeit nicht verzichten wollen, entsprechende Hinweise hierüber in die Prüfungsordnungen aufzunehmen. Ebenso ist ein Hinweis Ziel führend, dass zur Einholung zusätzlicher Informationen oder zur Beauftragung des Amtsarztes die Betroffenen den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden müssen.
Stand: 22.04.2014