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EU-Standarddatenschutzklauseln

Update: Mit Urteil vom 16. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das EU-U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt (Rs. C-311/18; sog. Schrems IIÖffnet sich in einem neuen Fenster). Zugleich hat der EuGH festgestellt, dass der Beschluss der Kommission über Standardvertragsklauseln grundsätzlich weiterhin gültig ist. Standarddatenschutzklauseln können damit für eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer grundsätzlich weiter genutzt werden. Allerdings hat der EuGH betont, dass es in der Verantwortung des Datenexporteurs liegt, zu prüfen, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU genießen. Daher müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen[LML1]  zur Sicherstellung eines dem in der EU im Wesentlichen gleichwertigen Schutzniveaus ergriffen werden.

Existiert für das jeweilige Drittland kein AngemessenheitsbeschlussÖffnet sich in einem neuen Fenster, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gleichwohl unter den Voraussetzungen des Art. 46 DS-GVO zulässig sein.

Hiernach darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Als solche geeigneten Garantien kommen insbesondere von der Europäischen Kommission genehmigte Standarddatenschutzklauseln in Betracht, Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2021 hat die Europäische Kommission neue Klauseln erlassen, die sie weiterhin als Standardvertragsklauseln bezeichnet, obwohl die DS-GVO inzwischen von Standarddatenschutzklauseln spricht.

Diese sind modular aufgebaut und decken neben den schon von den alten Standardvertragsklauseln abgedeckten Transferszenarien von Verantwortlichem zu Verantwortlichem und von Verantwortlichem zu Auftragsverarbeiter auch die beiden Konstellationen von Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter sowie von Auftragsverarbeiter zu Verantwortlichem ab.

Bei der Verwendung der Klauseln ist darauf zu achten, dass das jeweils passende Modul ausgewählt und die Anhänge so konkret ausgefüllt werden, dass für jeden Transfer klar ist, welcher Akteur in welcher Rolle tätig wird. Im Zweifel ist zugunsten der Klarheit der Anhang mehrfach auszufüllen.

Übergangsfrist

Standardvertragsklauseln nach den alten Vorlagen der Europäischen Kommission dürfen weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 27. September 2021 abgeschlossen wurden. Bis zum 27. Dezember 2022 müssen jedoch sämtliche Verträge auf die neuen von der Europäischen Kommission bereitgestellten Muster umgestellt werden.

Stand: 12.01.2022

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