Wer den Eindruck hat, dass eine hessische öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle die eigenen personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, kann sich an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) wenden. Das Beschwerderecht ermöglicht es betroffenen Personen, ihren Verdacht auf einen Datenschutzverstoß unabhängig überprüfen zu lassen und ihre Rechte zur Geltung zu bringen. Auch Hinweise von nicht selbst betroffenen Personen nimmt der HBDI entgegen.
Beschwerderecht betroffener Personen
Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beruht das Beschwerderecht auf Art. 77 DS-GVO. Voraussetzung ist, dass die beschwerdeführende Person selbst von der beanstandeten Datenverarbeitung betroffen ist. Das gilt auch für Beschäftigte, die sich wegen des Umgangs mit ihren Daten am Arbeitsplatz an den HBDI wenden möchten. Eine rechtliche Bewertung müssen Beschwerdeführende nicht vorlegen. Sie sollten den Sachverhalt jedoch so konkret beschreiben, dass der HBDI ihn ausreichend nachvollziehen und auf mögliche Verstöße hin prüfen kann.
Gegenstand einer Beschwerde können beispielsweise eine verweigerte oder unvollständige Auskunft, eine unterbliebene Löschung, die unbefugte Offenlegung von Daten, unerwünschte Werbung, eine Videoüberwachung oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen sein.
Wer einen möglichen Verstoß beobachtet, ohne selbst betroffen zu sein, kann dem HBDI stattdessen einen Hinweis geben. Ein Hinweis kann auch anonym abgegeben werden. Er kann ebenfalls Anlass für eine aufsichtsbehördliche Prüfung sein. Anders als im Falle einer Beschwerde besteht für den Hinweisgeber jedoch kein Anspruch darauf, dass der HBDI dem Hinweis nachgeht. Zudem besteht für Hinweisgeber kein Auskunftsanspruch über Verlauf und Ergebnis einer etwaigen Prüfung durch den HBDI.
Folgen einer Beschwerde
Zunächst prüft der HBDI seine Zuständigkeit und verweist ggf. auf die zuständige Aufsichtsbehörde. Ist der HBDI für eine Beschwerde zuständig, kann er zur Aufklärung Rückfragen stellen sowie Stellungnahmen und Unterlagen von datenverarbeitenden Stellen anfordern. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen dabei mit dem HBDI als Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
Art und Umfang der Untersuchung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Der HBDI stützt seine Bewertung auf Erkenntnisse aus schriftlichen oder vor Ort stattfindenden Überprüfungen. Technisch geprägte Sachverhalte kann er zudem im hauseigenen IT-Labor prüfen. Dort lassen sich etwa Websites, Apps oder das Verhalten technischer Systeme gezielt untersuchen und Beweismittel sichern. Nicht jede Beschwerde erfordert eine solche Prüfung. Sie wird im Bedarfsfall anlassbezogen umgesetzt.
Die Prüfung zeigt, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt. Mögliche Maßnahmen im Fall eines Datenschutzverstoßes reichen von Hinweisen an den Verantwortlichen bis hin zu verbindlichen, förmlichen Anweisungen. Der HBDI kann unter anderem die Erfüllung von Betroffenenrechten, die Berichtigung oder Löschung von Daten sowie eine Beschränkung der Verarbeitung anordnen. Daneben können Verwarnungen und bei schwerwiegenderen Verstößen nicht-öffentlicher Stellen auch Bußgeldverfahren in Betracht kommen. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Falle einer Beschwerde unterrichtet der HBDI die beschwerdeführende Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs.
Zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Schadensersatz, spricht der HBDI dagegen nicht zu, hierfür sind die Gerichte zuständig. Erkenntnisse aus einer Beschwerde können über den Einzelfall hinaus auf strukturelle Mängel hinweisen und Anlass für weitere aufsichtsbehördliche Prüfungen geben.
Wie kann ich Hinweise oder Beschwerden einreichen?
Zur Eingabe von Hinweisen und Beschwerden stellt der HBDI auf seiner Website ein Formular bereit. Alternativ bieten sich, insbesondere für die Übermittlung sensibler Daten, verschlüsselte Kommunikationswege oder der Postweg für die Eingabe an.
Eine möglichst klare Schilderung des Sachverhalts und aussagekräftige Unterlagen helfen, die Eingabe zielgerichtet zu bearbeiten. Unabhängig vom Eingabeweg eignet sich das Beschwerdeformular als Leitfaden. Es enthält wichtige Hinweise, insbesondere zum sogenannten „Selbstdatenschutz“. Bitte beachten Sie zudem unbedingt die allgemeinen Hinweise vor Ihrer Eingabe. Manche Eingaben lassen sich dadurch vermeiden.
Im Beschwerdeformular kann angegeben werden, ob der HBDI personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person gegenüber dem Verantwortlichen nennen darf. Je nach Sachverhalt kann bei Beschwerden eine solche Offenlegung erforderlich sein, um den Vorgang aufzuklären. Wird sie nicht gestattet, kann dies im Einzelfall die Bearbeitung erschweren oder sogar gänzlich verhindern. Im Rahmen von Akteneinsichtsersuchen Verfahrensbeteiligter oder von sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren kann die Herausgabe solcher Daten als Akteninhalte möglicherweise auch ohne Einverständnis der Beschwerdeführenden erforderlich werden. Der HBDI bemüht sich dabei um eine Interessenabwägung im Sinne des Schutzes personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit. Entsprechend nimmt er soweit möglich beispielsweise Schwärzungen vor.
Weiterführende Informationen
- Beschwerdeformular
- Allgemeine Hinweise zu Eingaben beim HBDI
- Verschlüsselte Kommunikation mit dem HBDI
- 53. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz, Abschnitt 9.3 „Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde – ein Recht für betroffene Personen“, S. 140
- Für technisch Interessierte: 52. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz, Abschnitt 14.3 „Technische Datenschutzprüfungen durch Datenschutzaufsichtsbehörden“, S. 207