Zeitung in einem Briefkasten

Datenschutz bei Wahl- und Abstimmungswerbung

Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen werben die Parteien für ihre Anliegen. Parteien und Bürgerinnen und Bürger fragen sich vermehrt, was ist noch erlaubt und was schon verboten.

Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen rühren Parteien zunehmend die Werbetrommel. Nicht selten werden Bürgerinnen und Bürger dabei von den Parteien persönlich angeschrieben und mit personalisierter Werbung angesprochen. Personalisierte Werbung – also Werbung, welche personenbezogene Daten enthält, wie beispielsweise den Namen des Adressaten – ist datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Sowohl Parteien als auch Bürgerinnen und Bürger fragen sich deshalb zunehmend, was noch erlaubt und was schon verboten ist. Während Parteien häufig unsicher sind, welche Daten sie wie verwenden dürfen, haben Bürgerinnen und Bürger ein Informationsinteresse, wie sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren können.

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Frau Horlbeck, Herr Dr. Rapp

Referat 1.2

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Kommunen
Referat 1.2
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Frau Horlbeck
Telefon: +49 611 1408-146

Herr Dr. Rapp
Telefon: +49 611 1408-166

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