Überwachungskameras an einer Hauswand

Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Gefahrenabwehr

An öffentlich zugänglichen Orten dürfen Polizei und Kommunen nur Videokameras einsetzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die konkreten rechtlichen Vorgaben dazu ergeben sich aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 14 Abs. 3 und 4 HSOG).

Eine Videoüberwachung als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss verhältnismäßig zum angestrebten Erfolg sein. Dabei ist zu bedenken, dass eine Vielzahl von Personen zwangsläufig der Datenerhebung unterworfen werden, wenn sie die überwachte Örtlichkeit aufsuchen. Zweifellos wird manch potenzieller Täter vor dem Hintergrund eines höheren Entdeckungs- und Verfolgungsrisikos offen videoüberwachte Örtlichkeiten meiden, wenngleich auch nicht gänzlich Abstand von seinem Vorhaben nehmen.

Deshalb ist eine Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze durch die Kommunen nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hier auch zukünftig Straftaten begangen werden. Voraussetzung ist daher eine retrograde Beurteilung der Kriminalität sowie eine Kriminalitätsprognose für den vorgesehenen Standort der Videoüberwachungsanlage. Zur Bewertung und Darstellung der Kriminalität ist die Betrachtung der polizeilich erhobenen Daten zu Straftaten unumgänglich. Dabei müssen auch die jeweiligen Tatgelegenheitsstrukturen und kriminalgeografischen Gegebenheiten bewertet werden, die an einem Einkaufszentrum völlig anders sind als beispielsweise einem Bahnhof oder in einem Wohnviertel. Weiterhin ist zu beachten, dass sich nur ein bestimmter Kriminalitätsbereich durch offene Videoüberwachung beeinflussen lässt, als typisch wäre hier die Straßenkriminalität zu nennen, also Straftaten mit Tatort auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Straftaten im häuslichen oder geschäftlichen Bereich gehören regelmäßig nicht zu den Straftaten, die sich durch eine präventive Videoüberwachung im öffentlichen Bereich verhindern lassen und können daher auch nicht in die Darstellung eines Kriminalitätsschwerpunktes einbezogen werden.

Die Polizei darf solche Überwachungsmöglichkeiten auch zur Gefahrenabwehr einsetzen, etwa weil terroristische Anschläge befürchtet werden.

Da es sich um offene Überwachungsmaßnahmen handelt, muss die Videoüberwachung gekennzeichnet sein. Zu kennzeichnen sind nicht die einzelnen Kameras, sondern der Bereich, der von den Kameras erfasst wird.

(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen

  1. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen oder Räumlichkeiten,
  2. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.


Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

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