Justitia

Zuständigkeit und Kontrollbefugnisse des HBDI über die Datenverarbeitung durch Hessische Gerichte

Den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) erreichen regelmäßig Anfragen oder Beschwerden zu Datenverarbeitungen durch hessische Gerichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem HBDI gesetzlich nur eingeschränkte Kontrollbefugnisse zur Aufsicht über diese Datenverarbeitungen zustehen.

Gemäß Art. 55 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 13 Abs. 5 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) sind die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und somit auch der HBDI nicht zuständig für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommen wurden. Hierunter fallen auch die Tätigkeiten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen eines ihnen nach dem Rechtspflegergesetz (RPflG) zur unabhängigen Erfüllung zugewiesen Aufgabenbereiches erfolgt. Im Bereich der justiziellen Tätigkeit sind die Gerichte eigenverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzrechts zuständig, auch unter Einbindung der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Der Begriff der justiziellen Tätigkeit ist nicht abschließend definiert. Die Regelungen dienen insbesondere der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. der Unabhängigkeit der Justiz. Von einer justiziellen Tätigkeit kann daher immer dann ausgegangen werden, wenn die Maßnahmen bzw. die Datenverarbeitungen in richterlicher Unabhängigkeit erfolgen. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich in erster Linie auf die richterliche Entscheidung und die sie vorbereitenden und nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. Um von richterlicher Unabhängigkeit auszugehen, muss die Verarbeitung nicht zwangsweise durch die Richterinnen und Richter selbst vorgenommen werden, sondern kann auch auf richterliche Anweisung durch die Mitarbeitenden des Gerichtes erfolgen, typischerweise durch die Geschäftsstellen. Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit unterliegen somit nicht der Aufsicht des HBDI.

Folgende Datenverarbeitungen unterfallen unter anderem der justiziellen Tätigkeit und unterliegen somit nicht der Aufsicht des HBDI:

  1. Durchführung der mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung inkl. Maßnahmen der Sitzungspolizei
  2. Einholung von Auskünften, Anforderung von Akten bei anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen Stellen
  3. Entscheidungen über die Einführung von Beweisen sowie die Beweisverwertung
  4. Entscheidungen über die Öffentlichkeit des Verfahrens
  5. Beweisanordnungen, Versenden von Akten an Sachverständige zur Vorbereitung eines Gutachtens, Entscheidung über die Herausgabe von Beweismitteln
  6. prozessfördernde und -leitende Verfügungen, Sachverhaltsermittlung im Bereich der Amtsermittlung

Abgrenzung zur Verwaltungstätigkeit der Gerichte

Von der justiziellen Tätigkeit abzugrenzen sind Datenverarbeitungen im Rahmen der Justizverwaltung zur Organisation der Gerichte, die der Aufsicht durch den HBDI unterliegen. Typischerweise fallen hierunter z. B. Datenverarbeitungen im Bereich der Personal- und Pressearbeit. Die Abgrenzung lässt sich im Einzelfall oft schwer feststellen.

Sonderfall: gerichtlich geführte Register/Verzeichnisse

Oftmals betreffen die Anfragen oder Beschwerden die Verarbeitung bzw. Einsehbarkeit personenbezogener Daten in Registern, die bei den Gerichten geführt werden und teilweise öffentlich sind. Beispiele sind unter anderem das Grundbuch, das Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen oder das Vereins- und Schuldnerverzeichnis. Die Führung dieser Register (also die Eintragung, Löschung, Berichtigung der Registerdaten) obliegt dem jeweils zuständigen Amtsgericht als Registergericht. Hierbei handelt es sich um Datenverarbeitungen in justizieller Tätigkeit, die nicht der Aufsicht des HBDI unterliegt. Betroffene sollten sich diesbezüglich daher direkt an das zuständige Gericht wenden, um ihre datenschutzrechtlichen Rechte geltend zu machen.

Die Entscheidung eines Gerichts über die Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus dem jeweiligen Register/Verzeichnis ist dagegen eine Verwaltungstätigkeit des Gerichts, die der Aufsicht des HBDI unterliegt. Diesbezüglich können betroffene Personen ihre datenschutzrechtlichen Rechte über den HBDI geltend machen, sofern ihre personenbezogenen Daten betroffen sind.

Stand: 10.11.2025

Kontakt

Frau Walburg, Frau Zander

Referat 1.1

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Polizei und Justiz
Referat 1.1
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Frau Walburg
Telefon: +49 611 1408 157

Frau Zander
Telefon: +49 611 1408 156

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