Kugelschreiber auf einem Formular

Erstellung von Teilnehmerlisten im Trainingsbetrieb

Im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Sportstätten für den Trainingsbetrieb stellt sich für Vereine die Frage, ob und bejahenden Falls in welcher Form sie personenbezogene Teilnehmerlisten für einzelne Trainingseinheiten erstellen dürfen oder sogar müssen.

Im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Sportstätten für den Trainingsbetrieb stellt sich für Vereine die Frage, ob und bejahenden Falls in welcher Form sie personenbezogene Teilnehmerlisten für einzelne Trainingseinheiten erstellen dürfen oder sogar müssen.

Eine verbindliche Aussage hierzu wurde in einem förmlichen Gesetz oder einer Verordnung nicht getroffen. Zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 hat jedoch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 8. Mai ergänzende Hinweise veröffentlicht. Darin wird darauf verwiesen, dass bei Durchführung der Trainingseinheiten durch den Deutschen Olympischen Sportbund und seine Spitzenverbände sportartspezifische Festlegungen erfolgen sollen.

Sowohl einige gesamtdeutsche Sportfachverbände als auch deren angegliederte Landesverbände haben daraufhin Hinweise und Anleitungen für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs in Vereinen veröffentlicht, die den allgemeinen, datenschutzrechtlichen Vorgaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht unmittelbar Rechnung tragen.

Aus diesem Grund gibt der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit folgende Hinweise an die Vereine:

Es gibt derzeit keine gesetzliche Verpflichtung, für den Trainingsbetrieb „Corona-Listen“ zu führen. Insoweit bleibt es grundsätzlich dem Verein überlassen, ob er derartige Listen erstellt oder darauf verzichtet.

Sofern der Verein sich jedoch entscheidet, die Trainingsbeteiligung personenbezogen zu dokumentieren, benötigt er eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung (Erstellung und Speicherung der Liste) oder der Einwilligung der Betroffenen. Er hat dann den Erhebungszweck zeitlich und inhaltlich zu erläutern. Eine Rechtsgrundlage kann sich beispielsweise aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO ergeben. In diesem Fall kann auf die Einholung einer Einwilligung verzichtet werden.

Streng auszurichten hat sich der Verein aber auf die Grundsätze von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass sich der Inhalt der Listen auf wenige Merkmale zu beschränken hat. Diese sind

  • Name und Vorname,
  • Tag des Trainings,
  • Ort des Trainings,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse.

Keinesfalls dürfen Gesundheitsdaten erfasst werden, wie z.B. in der Form, dass man Kinder und Jugendliche nach Krankheitssymptomen befragt und dies dokumentiert. Gleiches gilt für die Erwachsenen.

Der Umgang mit den Daten, unabhängig ob analog oder digital, hat sorgfältig zu erfolgen. Die Listen sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Die Aufbewahrung soll den Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten. Digitale Daten sind datenschutzgerecht zu löschen. Gleiches gilt für die Entsorgung bzw. Vernichtung von papiergebundenen Daten.

Jeder Verein ist aufgefordert, seine Mitglieder bzw. die Eltern von Kindern und Jugendlichen über seine Vorgehensweise zu informieren.

Stand: 04.06.2020

Kontakt

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie:

Herr Kirch

Referat 1.3

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Hochschulen und Schulen
Referat 1.3
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Herr Kirch
Telefon: +49 611 1408-125

Schlagworte zum Thema