Parkplatz von oben

Datenschutz in der Parkraumüberwachung

Den HBDI erreichen zahlreiche Eingaben im Zusammenhang mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen verschiedener Parkraumüberwachungsunternehmen. Dabei werden Fragestellungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa Übermittlungen durch Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden einige Informationen bereitgestellt:

Geschäftsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber privater Stellplätze engagieren immer häufiger Parkraumüberwachungsunternehmen, die die ordnungsgemäße Nutzung ihrer Parkplätze kontrollieren. Diese Unternehmen versenden Zahlungsaufforderungen, bei denen es sich nicht – wie vielfach angenommen – um Bußgelder, sondern um Vertragsstrafen handelt. Bußgelder für „Falschparker“ werden ausschließlich von Behörden (z. B. den örtlichen Ordnungsbehörden) verhängt.

Mit dem Durchfahren oder Abstellen des Fahrzeugs geht die Fahrerin oder der Fahrer einen Vertrag ein, mit dem die allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Diese sind in der Regel auf Hinweisschildern auf dem Parkplatz abgedruckt und regeln auch die Zahlung von Vertragsstrafen bei Missachtung. Die Frage, ob die Forderung des Unternehmens begründet ist, kann nicht im Wege einer Beschwerde beim HBDI geklärt, sondern muss entweder gegenüber dem Unternehmen oder gegebenenfalls mittels Klage vor dem Zivilgericht verfolgt werden. Der HBDI kann lediglich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen durch das Parkraumüberwachungsunternehmen prüfen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Parkraums oder das von ihr oder ihm beauftragte Unternehmen die Möglichkeit, die Kfz-Halterdaten über die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln. Diese sind gemäß § 31 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als zuständige Registerbehörden verpflichtet, das örtliche Fahrzeugregister (bei den Zulassungsbehörden) bzw. das Zentrale Fahrzeugregister (beim Kraftfahrt-Bundesamt) zu führen.

Die Fahrzeugregister verfolgen gemäß § 32 StVG u. a. den Zweck, die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge und deren Halter zu erfassen und diese Daten für verkehrsbezogene Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 StVG hat die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt eine einfache Registerauskunft demjenigen zu übermitteln, der unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Dabei reicht es aus, wenn der Rechtsanspruch auf Auskunft durch den Interessenten plausibel dargelegt wird. Sofern die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG erfüllt sind, erhält der Anfragende seitens der Behörde eine einfache Registerauskunft über den Halter des benannten Fahrzeugs und somit auch dessen Anschrift.

Sofern der Parkverstoß nicht von dem Halter selbst verursacht wurde, sondern von einem anderen Fahrer, ist die Einholung der einfachen Registerauskunft dennoch datenschutzrechtlich zulässig, da der Parkplatzbetreiber die Möglichkeit haben muss, den Vertragspartner zu ermitteln. Das Parken auf einem privaten Parkplatz erfolgt regelmäßig anonym, ohne dass der Betreiber Kontakt zu seinem Vertragspartner erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19) obliegt dem Fahrzeughalter daher eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fahrereigenschaft. Der Betreiber privater Parkplätze kann auch von dem Fahrzeughalter ein erhöhtes Parkentgelt verlangen, wenn dieser seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne mitzuteilen, wer als Fahrer und somit als Vertragspartner zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

Die weitere Datenverarbeitung zur Geltendmachung der zivilrechtlichen Forderung durch das Parkraumüberwachungsunternehmen kann in aller Regel auf die Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO sowie auf ein berechtigtes Interesse entsprechend Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO gestützt werden.

Betroffene Personen können gegenüber dem Parkraumüberwachungsunternehmen von ihrem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch machen. Dabei kann auch die Zurverfügungstellung von Bildmaterial beantragt werden, um den zugrundeliegenden Sachverhalt nachvollziehen zu können.

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