Derzeit kommt es beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) zu einem erhöhten Beschwerdeaufkommen bezüglich der Speicherung einzelner Forderungen durch die Schufa Holding AG (nachfolgend: SCHUFA). In den Beschwerden wird nach dem nachträglichen Begleichen einer offenen Forderung unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln vom 10.04.2025 (Az. 15 U 249/24) die sofortige Löschung dieses Negativmerkmals durch die SCHUFA gem. Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gefordert und die Anwendbarkeit der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024 in Frage gestellt.
Nahezu zeitgleich entschied das OLG München am 11.04.2025 (Az.: 14 U 3590/24), dass die Verhaltensregeln der Auskunfteien weiterhin zu beachten sind und Informationen zu Zahlungsstörungen grundsätzlich durch Auskunfteien bis zu 36 Monate gespeichert werden dürfen. Das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig, da die SCHUFA Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Nach Art. 40 Abs. 2 DS-GVO dürfen Verbände Verhaltensregeln ausarbeiten, um die die sehr abstrakten Regelungen der DS-GVO bereichsspezifisch zu präzisieren und konkretisieren und damit ihre Anwendbarkeit zu fördern. Diese Verhaltensregeln müssen von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt sein.
Die aktuellen Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien wurden vom HBDI nach Prüfung und Zustimmung durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland mit Bescheid vom 24.05.2024 genehmigt.
Bezüglich der Speicherung personenbezogener Daten zu offenen Forderungen sehen diese unter IV. Nr. 1 a) und b) folgende Regelungen vor:
„a) Nicht ausgeglichene Forderungen
Personenbezogene Daten über fällige, offene und – bei Übermittlung an die Auskunftei – unbestrittene Forderungen werden grundsätzlich für drei Jahre gespeichert.
Der Dreijahreszeitraum beginnt mit Ersteinmeldung sowie jeweils neu mit jeder nachfolgenden Meldung zum aktuellen Stand der betreffenden Forderung (Veränderungsmitteilungen durch die einmeldende Stelle).
b) Ausgeglichene Forderungen
Personenbezogene Daten über ausgeglichene Forderungen werden grundsätzlich
für drei Jahre gespeichert. Die Speicherung endet abweichend davon bereits nach
18 Monaten, wenn der
(1) Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind,
(2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und
(3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte.“
Solange es keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder höchstrichterlichen Entscheidungen gibt, sind die in den vom HBDI in Abstimmung mit den anderen Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmten Verhaltensregeln geregelten Prüf- und Speicherfristen weiterhin maßgebliche Grundlage zur Bewertung von möglichen Datenschutzverstößen. In Abwägung der Interessen der Verbraucher und der Wirtschaft wurden gemäß Art. 40 DS-GVO auch die zulässigen Speicherdauern für Zahlungsstörungen mit Erledigungshinweis festgehalten. Diese betragen je nach Erledigungszeitpunkt 18 oder 36 Monate.