Frage
Wie lange haben Unternehmen wie die Schufa Holding AG Zeit, ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu beantworten?
Antwort
In der Regel haben Unternehmen wie beispielsweise die Schufa Holding AG einen Monat Zeit, Ihr Auskunftsverlangen zu beantworten (Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO). Die Frist läuft ab Zugang Ihrer Anfrage bei dem Unternehmen.
Daraus folgt:
Sofern zum Zeitpunkt Ihrer Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die gesetzliche Frist zur Beantwortung des Auskunftsverlangens noch nicht abgelaufen ist, wird Ihre Beschwerde in der Regel zurückgewiesen.
Beispiele
Auskunftsverlangen per E-Mail
Sie haben am 16. März 2026 per E-Mail eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu Ihren personenbezogenen Daten gegenüber der Schufa Holding AG verlangt. Die Schufa Holding AG muss Ihnen die Auskunft bis spätestens 16. April 2026 zukommen lassen. Vorher fehlt einer Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Regel die Grundlage.
Auskunftsverlangen per Post
Sie haben am 16. März 2026 per Post eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu Ihren personenbezogenen Daten gegenüber der Schufa Holding AG verlangt. In diesem Fall fängt die Monatsfrist in der Regel erst am 20. März 2026 an zu laufen, da der Postweg (berechnet werden 4 Tage) berücksichtigt werden muss. Die Schufa Holding AG muss Ihnen die Auskunft bis spätestens 20. April 2026 zukommen lassen. Vorher fehlt einer Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Regel die Grundlage.