Frage
Darf die Schufa Holding AG bereits ausgeglichene Forderungen speichern?
Antwort
Die Schufa Holding AG darf Forderungen, die die betroffene Person bereits vollständig beglichen hat („ausgeglichene Forderungen“), bis zu 36 Monate speichern. In manchen Fällen wird die Speicherung dieser Forderungen auf 18 Monate verkürzt.
Dies geht aus Punkt IV., Nr. 1 Buchstabe b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien hervor.
Die Speicherfrist für ausgeglichene Forderungen beträgt grundsätzlich 36 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die betroffene Person die Forderung vollständig beglichen hat.
Unter besonderen Voraussetzungen beträgt die Speicherfrist lediglich 18 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die betroffene Person die Forderung vollständig beglichen hat.
Folgende besondere Voraussetzungen müssen für eine Löschung nach 18 Monaten gleichzeitig vorliegen:
- Der Auskunftei sind bis 18 Monate nach dem Ausgleich der Forderung keine weiteren Negativdaten gemeldet worden und
- es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor und
- der Ausgleich der Forderung erfolgte innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung der Forderung bei der Auskunftei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 – die Richtigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt. Insbesondere hat er festgestellt, dass die Speicherfristen für bereits ausgeglichene Forderungen sachgerecht seien und eine angemessene Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO vornehmen würden.
Beschwerden gegen die Schufa Holding AG beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Speicherung ausgeglichener Forderungen, zu denen die benannten Speicherfristen eingehalten werden, werden demnach in der Regel zurückgewiesen.