Frage
Darf die Schufa Holding AG Forderungen speichern, die einer Restschuldbefreiung unterfallen?
Antwort
Die Schufa Holding AG darf Forderungen, die einer Restschuldbefreiung unterfallen, für sechs Monate speichern. Die Speicherfrist beginnt zwei Wochen nach dem Datum des Gerichtsbeschlusses zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Für den Beginn der Speicherfrist spielt es keine Rolle, ob die Restschuldbefreiung rückwirkend für einen früheren Zeitpunkt erteilt wurde.
Dies ist auch Punkt IV, Nr. 2 Buchstabe b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen personenbezogener Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien zu entnehmen.
Die Verhaltensregeln beruhen auf den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, in denen die Speicherfrist der Information über die Erteilung einer Restschuldbefreiung auf sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung begrenzt wurde.
Beispiel
Ihnen wurde mit Gerichtsbeschluss datiert vom 16. März 2026 eine Restschuldbefreiung erteilt. Die Schufa Holding AG speichert zu Ihnen eine Forderung, die unter diese Restschuldbefreiung fällt. Im Gerichtsbeschluss vom 16. März 2026 ist beschrieben, dass Ihnen die Restschuldbefreiung bereits zum 16. Februar 2026 erteilt wird.
Die Schufa Holding AG darf die benannte Forderung in diesem Fall bis zum 30. September 2026 speichern. Denn die sechsmonatige Speicherfrist beginnt zwei Wochen nach dem Datum des Gerichtsbeschlusses, also am 30. März 2026.
Eine Beschwerde gegen die Schufa Holding AG beim HBDI wird in der Regel zurückgewiesen, wenn sie sich gegen die Speicherung von Forderungen aus einer Restschuldbefreiung richtet und die oben benannten Voraussetzungen erfüllt.
Frage
Gibt es Forderungen, die einer Restschuldbefreiung nicht unterfallen, obwohl ich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen habe?
Antwort
Ja es gibt Forderungen, die nicht von einem Restschuldbefreiungsverfahren umfasst werden. Diese Forderungen dürfen durch die Schufa Holding AG gespeichert werden.
Ob eine Forderung Teil eines Restschuldbefreiungsverfahrens war, ergibt sich aus der Insolvenztabelle und dem dazugehörigen Gerichtsbeschluss zum Restschuldbefreiungsverfahren.
Bei Beschwerden zu diesem Fall müssen Sie dem HBDI zwingend eine Kopie der Insolvenztabelle (Auszug) und eine Kopie des Gerichtsbeschlusses zur Erteilung der Restschuldbefreiung vorlegen.