Frage
Dürfen Unternehmen wie die Schufa Holding AG von mir verlangen, für die Geltendmachung meiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine Kopie eines Dokuments (z.B. Personalausweis, Reisepass) vorzulegen?
Antwort
Unternehmen wie die Schufa Holding AG können eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung verlangen, wenn Sie Ihre Betroffenenrechte nach der DS-GVO (z. B. Auskunftsverlangen nach Art. 15 DS-GVO) ausüben.
In einigen Fällen müssen Unternehmen wie die Schufa Holding AG Sie als Person identifizieren, um Ihren Betroffenenrechten nach der DS-GVO nachkommen zu können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 5 und Art. 12 Abs. 6 DS-GVO und soll verhindern, dass unbefugte Personen Ihre personenbezogenen Daten sehen oder missbräuchlich ändern können.
Eine Identifizierung Ihrer Person durch Unternehmen wie die Schufa Holding AG kann erforderlich sein, wenn begründete Zweifel an Ihrer Identität bestehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Daten aus Ihrem Schriftverkehr von den Daten abweichen, die das Unternehmen über Sie gespeichert hat.
Der Personalausweis dient als Identifikationsnachweis und Legitimationspapier gegenüber Unternehmen wie der Schufa Holding AG (§ 20 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)). Eine Alternative dazu stellt der Reisepass in Kombination mit einer aktuellen amtlichen Meldebescheinigung dar, da in einem Reisepass keine Adressdaten enthalten sind.
Generell empfiehlt der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung solche personenbezogenen Daten zu schwärzen, die nicht für Ihre Identifikation relevant sind (z.B. Größe, Augenfarbe oder Ausweisnummer).