Das Grundgesetz garantiert den Datenschutz nicht durch ein eigenes spezielles Grundrecht, sondern durch das Zusammenwirken mehrerer benannter und unbenannter Grundrechte. Geschätzt wird das Persönlichkeitsrecht in seinen Aspekten als Schutz der Privatsphäre und Kommunikationsfreiheit. Informationelle Selbstbestimmung erfordert auch die Möglichkeit ungehinderter Informationsweitergabe.
Die Datenschutzgrundrechte eröffnen insoweit ein geschlossenes System, das zur verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts zwingt. Die Vorschriften der §§ 161, 163 StPO sowie der §§ 100h Abs. 2 Nr. 2 und 100g StPO erfordern eine derartige Auslegung.
Der Grundrechtsschutz des Art. 10 GG endet zwar am Endgerät der TK-Teilnehmer. Damit endet aber nicht der Grundrechtsschutz schlechthin. Das IP-Tracking greift vielmehr in die informationelle Selbstbestimmung ein, so dass eine analoge Anwendung von § 100g StPO geboten ist.
Der Beschluss des BGH vom 23. September 2014 – 1 BG 210/14 – verdient somit im Ergebnis Zustimmung.
Anmerkung/Erläuterung
Mit IP-Tracking ist in diesem Kontext die Erhebung der IP-Adresse, unter der ein Betroffener auf bestimmte Angebote oder Dokumente über das Internet zugreift, gemeint. Dazu wird ein unsichtbares Bild in das Angebot integriert. Beim Aufrufen des entsprechenden Angebots wird das Bild automatisch nachgeladen. Dazu ist systembedingt die Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers nötig. Dies wird unter anderem für die Steuerung personalisierter Werbung genutzt. Die Ermittlungsbehörden wollen damit die Identifizierung von Straftätern im Internet erreichen. Auf Grundlage dieser Daten kann im Anschluss dann eine Bestandsdatenauskunft beim Provider erfolgen.
Stand: 28.04.2015