Wasserhahn in meiner Küche

Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung von Funkwasserzählern

Gemeinsame Erklärung zur Zulässigkeit des Einbaus und des Betriebs der modernen, elektronischen bzw. digitalen Wasserzähler mit Funkschnittstelle (im Folgenden „Funkwasserzähler“) durch die hessischen Wasserversorger am Grundstückanschluss (Öffentliche Trinkwasserversorgung).

Gemeinsame Erklärung

Des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)
Des Landesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V.
Des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. - Landesgruppe Hessen
Des Hessischen Städtetags e.V.
Des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V.

1. Hintergrund

Diese gemeinsame Erklärung hat die Zulässigkeit des Einbaus und des Betriebs der modernen, elektronischen bzw. digitalen Wasserzähler mit Funkschnittstelle (im Folgenden „Funkwasserzähler“) durch die hessischen Wasserversorger am Grundstückanschluss (Öffentliche Trinkwasserversorgung) zum Gegenstand. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau und zur Umsetzung von Smart Metering wie im Bereich von Energie[1] und Wärme[2] gibt es im Bereich der Wasserversorgung nicht. Viele Wasserversorger müssen mit der Geschwindigkeit digitaler Prozesse Schritt halten und steigen auch aus Gründen der Effizienzsteigerung und der Ressourcenschonung auf die Funkmesstechnik um. Die Presse berichtet regelmäßig von den datenschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die eingesetzte Technik. Parallel dazu reißen die Beschwerden betroffener Bürger und Anfragen von Wasserversorgern beim HBDI nicht ab.

Die Funkwasserzähler erheben mehr Daten als ihre mechanischen Vorgänger. Dabei werden von ihnen nicht nur die für die Abrechnung relevanten Zählerstände, sondern je nach Hersteller, Zählertyp und Übertragungsweg auch unterschiedliche weitere Daten gemessen, gespeichert und gesendet.

Da die Möglichkeiten der Funkwasserzähler vielfältig sind, werden nachfolgend die datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen dargestellt, deren Einhaltung die hessischen Wasserversorger als Verantwortliche für die Datenverarbeitung aus Sicht des HBDI sowie der Verbände der Wasserwirtschaft gewährleisten müssen.

[1] Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen und gibt den Betrieb von Messstellen und die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vor.
[2] Bis zum 25. Oktober 2020 muss die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (European Energy Directive, kurz EED) für die Verbrauchserfassung von Wärme, Kälte und Warmwasser in deutsches Recht umgesetzt werden. Diese gilt aber nicht für die öffentliche Wasserversorgung. Die neue Energieeffizienz-Richtlinie schafft die Grundlage für mehr Verbrauchstransparenz, indem sie die Fernablesung ab 25. Oktober 2020 zum Standard macht.

2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Bei Versorgung von zwei Wohneinheiten auf einem angeschlossenen Grundstück kann durch Ausschluss der Verbrauchswerte der einen Wohneinheit auf die Verbrauchswerte der anderen Wohneinheit leicht geschlossen werden. Bei Grundstücken mit einer oder höchstens zwei Wohneinheiten sind also die datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten.

3. Datenspeicherung im Funkwasserzähler

Bei Funkwasserzählern können die im Zähler selbst gespeicherten Daten von den gesendeten Daten abweichen. Typischerweise wird bei der Funkübertragung lediglich der für den Wasserversorger relevante, aktuelle Teil der gespeicherten Daten übertragen (s. u).

Die zusätzlich gespeicherten, oft historischen Daten werden nur im Bedarfsfall für den Wasserversorger und/oder den Betroffenen relevant. Kommt es z.B. zu größeren Verbrauchssprüngen, können sowohl der Wasserversorger als auch der Betroffene ein Interesse daran haben, mithilfe der zusätzlich gespeicherten Daten, wie historischen Vergleichswerten in einem zurückliegenden Zeitraum, eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Zudem können nur zeitweise auftretende Störungen identifiziert und nachvollzogen werden. Das Auslesen von im Funkwasserzähler gespeicherten Daten findet dann aber mit Einwilligung oder auf Verlangen des Betroffenen statt.

Die Speicherdauer ist je nach Hersteller unterschiedlich. Typischerweise werden die gespeicherten Daten rollierend überschrieben. Sobald die Speichergrenze erreicht ist, werden die ältesten Daten überschrieben und damit unwiederbringlich gelöscht.

Verallgemeinernd lässt sich hier festhalten, dass auch die Daten im lokalen Speicher einer Löschroutine zugeführt werden müssen, die sich an Erforderlichkeit der Speicherung der jeweiligen Datenkategorien und der Verwendungszwecke zu orientieren hat (privacy by design).

4. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Versendens der einzelnen Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf eines Erlaubnistatbestandes (= datenschutzrechtliche Grundlage). Zentrale Norm, die die datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände regelt, ist Art. 6 I 1 DS-GVO. Nach Art 6 I 1 e DS-GVO; § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitgesetz (HDSIG) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, die dem Verantwortlichen (datenverarbeitende Stelle) übertragen wurde.

a. Abrechnungsrelevante Zählerstände

Die öffentliche Wasserversorgung ist als Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG) den Gemeinden als eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis überantwortet (§ 30 Abs. 1 HWG). Die Gemeinden können die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich (Satzung) oder privatrechtlich (Versorgungsverträge) ausgestalten[3]. Die Wasserversorgungssatzungen und Versorgungsverträge müssen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser des Bundeswirtschaftsministeriums
(AVBWasserV) – erlassen auf der Grundlage des Art. 242 EGBGB - gestaltet werden (§§1Abs.1, 35 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV). Die AVBWasserV bestimmt, dass die Wasserversorgungsunternehmen die verbrauchte Wassermenge durch die Messeinrichtungen feststellen und dass sie Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen bestimmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).

Die Wasserversorger haben somit ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der verwendeten Geräte[4] (§ 18 II 2 AVBWasserV). Das aus § 18 II 2 AVBWasserV resultierende Leistungsbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die analogen Wasserzähler, sondern ermöglicht dem Wasserversorgungsunternehmen auch Funkwasserzähler einzubauen und zu betreiben.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zählerstände für die Abrechnungszwecke liegt demnach vor, denn sie ist für die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe (Wasserversorgung) erforderlich, die den Gemeinden übertragen wurde. Die Ablesung der Zählerstände mithilfe der Funkwasserzähler anstatt der herkömmlichen Wasserzähler stellt eine Änderung des Erhebungs- bzw. Ableseverfahrens dar und ändert nichts an der Tatsache, dass Art. 6 I 1 lit. e) DS-GVO i. V. m. § 3 I HDSIG i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Zählerständen für die Abrechnungszwecke bereithalten[5].

Nach § 8 I 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 9.5 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (MessEV)[6] müssen die Wasserversorger den aktuellen Zählerstand erfassen, diesen sichtbar für den Wasserkunden - auch für den Fall der Fernablesung - anzeigen und den aktuellen, angezeigten Zählerstand als Messergebnis verwenden. Beim Einsatz der Funkwasserzähler bedeutet das, dass das aktuelle Messergebnis als Abrechnungsgrundlage mitübermittelt werden muss.

Messanlagen müssen die hessischen Wasserversorger gemäß § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben.
Wie genau diese gesetzliche Verpflichtung technisch umzusetzen ist, wird in DIN EN ISO 4064-1 konkretisiert (Teil des DVGW-Regelwerks und damit allgemein anerkannte Regel der Technik). Die DIN EN ISO 4064-1 legt die metrologischen und technischen Anforderungen fest, die Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser zu erfüllen haben.
Die Ablesezeitpunkte richten sich nach den Abrechnungsintervallen. Die Messeinrichtungen müssen von Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen werden (§ 20 Abs. 1 AVBWasserV). Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgers monatlich bis maximal jährlich abgerechnet (§24Abs.1 AVBWasserV).

[3] In Hessen findet die öffentliche Wasserversorgung fast ausschließlich im öffentlich-rechtlichen Verhältnis statt.
[4] BGH Urt. v. 21.04.2010, AZ. VII ZR 97/09 RdNr. 11.
[5] So auch schon im 45. Tätigkeitsbericht des HBDI unter 4.4.3 zu der Rechtslage vor der Geltung der Datenschutzgrundverordnung
[6] Die MessEV setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/32/EU vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (EU-Messgeräterichtlinie oder kurz MID-Richtlinie) um.

b. Daten für die Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen

§ 50 III Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken. Sie müssen insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen geringhalten und die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen informieren.

Außerdem regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG), dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken sollen, insbesondere durch Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß.

Auch § 10 III AVBWasserV legt den Wasserversorgern eine Kontroll-, Instandhaltungs, und Instandsetzungspflicht für die Wasserleitungen an die Hausanschlüsse auf, denn diese Wasserleitungen stehen im Eigentum des Wasserversorgers. Entsteht dem Anschlussnehmer durch die Verletzung dieser Pflichten ein Schaden, so ist der Wasserversorger zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil v.17.04.2014, 1 U 1281/12). Dieser Unterhaltungslast muss durch die dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen genüge getan werden.

Im Rahmen der regulären Netzüberwachung können Wasserversorger Abweichungen von der normalen Wasserverteilung feststellen, die auf Leckagen und/oder Rohrbrüche schließen lassen. Mithilfe der von Funkwasserzählern erhobenen Daten (aktuelle Messwerte, Leckage-/Rohrbruch-Alarme) lassen sich diese in einem solchen Fall (anlassbezogen) schnellstmöglich lokalisieren und anschließend beheben.

Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Erhebung von Daten zur Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen ist Art. 6 I 1 e) DS-GVO, § 3 Abs. 1 HDSIG i.V.m. § 50 III WHG; § 36 I Nr. 1 HWG; 10 III AVBWasserV.

Die Erhebung der Daten kann anlassbezogen oder aber auch anlasslos im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzüberprüfung oder gleichzeitig mit der Erhebung der für die Abrechnung erforderlichen Wasserzählerstände erfolgen.

c. Rückfluss-Alarm inkl. Rückflussmenge

Rückflüsse in einem Wasserzähler, sprich die Abgabe von Wasser aus dem Haus zurück in das Wassernetz und damit die falsche Flussrichtung, können eventuell durch ein defektes Rückschlagventil oder eine Manipulation verursacht werden und stellen eine Gefahr für die Hygiene im Wassernetz dar.

Die Feststellungen von Störungen und Manipulationen einer Messeinrichtung sind abrechnungsrelevante Daten, sodass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ebenfalls Art. 6 I 1 lit. e) DS-GVO; § 3 I HDSIG i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV darstellt.

Die Erhebung und Verarbeitung der Rückfluss-Alarme inkl. der Rückflussmenge ist anlassbezogen (z. B. Feststehen/Verdacht einer Verkeimung oder Manipulation), sowie anlasslos im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzprüfung und gleichzeitig mit der Erhebung der für die Abrechnung erforderlichen Wasserzählerstände zulässig.

d. Alarm „Trockener Zähler“

Der Wasserzähler darf nicht trocken fallen. § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV verpflichtet den Wasserversorger, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dieser Alarm kann aber auch ein Indiz für einen manipulierten oder ausgebauten Zähler sein.

Auch hier gilt dann, dass die Feststellungen von Störungen der Messeinrichtung und Manipulationen abrechnungsrelevante Daten sind, sodass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ebenfalls Art. 6 I 1 lit. e) DS-GVO i. V. m. § 3 I HDSIG i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV ist.

Die Erhebung und Verarbeitung des Alarms „Trockener Zähler“ ist gleichzeitig mit der Erhebung der für die Abrechnung erforderlichen Wasserzählerstände, im Rahmen der Leckagesuche und anlassbezogen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV zulässig.

e. Manipulations-Alarme

Wasserzähler können auf ganz vielfältige Weise manipuliert werden. Je nach Zähler basiert ein Manipulations-Alarm auf unterschiedlichen Indikatoren, z.B. der physischen Integrität des Zählers.

Die Feststellung von Manipulationen ist ein abrechnungsrelevantes Datum, sodass die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ebenfalls Art. 6 I 1 lit. e) DS-GVO; § 3 I HDSIG i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV ist.

Auch hier ist die Erhebung und Verarbeitung der Manipulations-Alarme anlassbezogen (Feststehen/Verdacht einer Manipulation), sowie anlasslos im Rahmen der turnusmäßigen Wassernetzprüfung und gleichzeitig mit der Erhebung der für die Abrechnung erforderlichen Wasserzählerstände zulässig.

f. Wasser- und Umgebungstemperatur

Diese Daten geben Aufschluss über drohende hygienische Probleme und Frostschäden.

Die Wasser- und Umgebungstemperatur sind keine personenbezogenen Daten, da sie keine Aussage über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person treffen.

g. Zählerbezogene Daten

Je nach Zähler werden noch folgende zählerbezogene Daten erfasst und übermittelt:

  • Zählernummer
  • Zählertyp
  • Konfiguration/Software/Version
  • Information über Batteriekapazität
  • Anzahl Betriebsstunden
  • Datum
  • Uhrzeit

h. Sonstige Daten

Darüber hinaus können die Funkwasserzähler je nach Hersteller folgende weitere Daten erfassen und übermitteln:

  • Höchstdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum (basierend auf Tages-/Stundenverbrauchswerten)
  • Mindestdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum (basierend auf Tages-/Stundenverbrauchswerten)
  • Alarm für Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers

Die richtige Dimensionierung der Wasserzähler ist für die Richtigkeit der erhobenen Messwerte maßgeblich. Auch diese Daten sind daher zur Überwachung der richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich, stehen damit im untrennbaren Zusammenhang zur Erhebung der Messwerte und können somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden (Art. 6 (1) 1 lit e) DS-GVO i. V. m. § 3 I HDSIG i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV).

Richtungsweisend kann man sagen, dass die Erhebung von Daten, die zur Überwachung der richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich sind, im untrennbaren Zusammenhang zur Erhebung der Messwerte steht und somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden kann (Art. 6 (1) 1 lit e) DS-GVO i. V. m. § 3 I HDSIG i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV). Denn nur ein nachweisbar funktionstüchtiger Funkwasserzähler kann die Richtigkeit der erhobenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit d) DS-GVO und damit die Gebührengerechtigkeit garantieren.

5. Art des Funkwasserzählers (uni- oder bidirektional)

a. Unidirektionale Funkwasserzähler

Unidirektionale Funkwasserzähler haben lediglich eine Sendeeinheit. Das heißt, sie können vorab festgelegte Daten und Protokolle in bestimmten Intervallen (8-16 Sekunden) senden, aber keine Daten oder Befehle über die Funkschnittstelle empfangen.

b. Bidirektionale Funkwasserzähler

Bidirektionale Funkwasserzähler haben neben einer Sendeeinheit auch eine Empfangseinheit. Das heißt, sie können Daten und Befehle auch empfangen.

Bidirektionale Funkwasserzähler können wie unidirektionale regelmäßig Datenpakete aussenden oder durch die Ansteuerung von außen „on demand“ dazu veranlasst werden.

Datenschutzrechtlich problematisch ist bei der Steuerung von außen insbesondere die damit verbundene Möglichkeit des Wasserversorgers oder eines Dritten, einen Funkwasserzähler ohne Wissen und Einwilligung des Betroffenen per Funk anzusprechen, um z.B. den Speicher erweitert auszulesen.

Das Funkmodul eines bidirektionalen Funkwasserzählers kann allerdings physisch oder per Software durch Festlegung eines festen Sendeprotokolls so konfiguriert werden, dass nur die Daten gesendet werden, die der Wasserversorger datenschutzkonform erheben darf.

Die Änderung der vorgegebenen Einstellungen kann dann mit unmittelbarem Kontakt zum Funkwasserzähler über eine lokale Schnittstelle - Zugangsgewährung ins Haus/ in die Wohnung durch den Betroffenen vorausgesetzt - verändert werden oder es muss durch einen anderen Prozess die notwendige Transparenz bzgl. der Änderung der Einstellungen für die Betroffenen sichergestellt werden. Die Änderungen der vorgegebenen Einstellungen sind selbstverständlich nur dann zulässig, wenn eine datenschutzrechtliche Grundlage (z.B. unter anderem die Einwilligung) dies erlaubt.

6. Grundsätzliche Vorgaben zur Technikgestaltung

Die Wasserversorger treffen nach Art. 25 Abs. 1, Art. 32 DS-GVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die die Datenschutzgrundsätze nach Art. 5 Abs. 1 wirksam umsetzen. Die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird durch Einhaltung der Rechenschaftspflicht nachgewiesen und dokumentiert (Art. 5 Abs. 2, Art. 30 DS-GVO). Dabei werden bestehende Standards, Methoden und Best Practices gebührend berücksichtigt.

So muss durch die Verschlüsselung der gesendeten Daten gewährleistet werden, dass diese nur den Berechtigten zugänglich sind. Dabei ist das Verfahren so zu gestalten, dass bei gleichem Zählerstand immer unterschiedliche Kryptogramme gesendet werden.

Der Wasserversorger muss bei der Beschaffung der Geräte (vertraglich) sicherstellen, dass nur er über den oder die Schlüssel zu seinen installierten Funkwasserzählern (z.B. pro Funkwasserzähler einen Schlüssel – Individual-Key) verfügt, und diese nach Übergabe durch den Hersteller sicher und datenschutzkonform verwahren und verwenden. Das Verfahren sollte insgesamt in hohem Maße gewährleisten, dass die Schlüssel nicht durch Unbefugte genutzt werden können, da sonst ein Austausch der Schlüssel bzw. der Funkwasserzähler nach DS-GVO unvermeidlich wird.

Insgesamt ist auch nach dem Empfang während des weiteren Transports der Daten bis zur Übertragung auf das oder die DV-Systeme, die zur weiteren Verarbeitung dienen, eine Verschlüsselung der Daten sicherzustellen.

7. Periodizität (Häufigkeit) des Sendens

Gegenstand vieler Beschwerden ist die Häufigkeit des Sendens der Datenpakete durch die Funktechnik. Diese wird so gewählt, dass aus einem fahrenden Auto (Drive-By-Verfahren, 30-40 km/h) der Empfang der Daten mit einer Erfassungsquote von nahezu 100 Prozent ermöglicht wird [7].

Die Sendedauer des Datenpakets beträgt zwischen 0,002 und 0,02 Sekunden. Die Funkwasserzähler funken in nahezu 99,9 % der Zeit also nicht. Die Übertragung erfolgt je nach Hersteller alle 8-16 Sekunden. Eine optische Anzeige des Sendevorgangs ist aufgrund der Kürze und der Häufigkeit nicht erforderlich.

Die Häufigkeit des Sendens der Datenpakete ist unter dem risikobasierten Ansatz (Art. 24 I DS-GVO) zu sehen. Von der verantwortlichen Stelle (Wasserversorger) sind die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen, die im angemessenen Verhältnis zu der Sensibilität der Daten stehen.

Durch die technisch-organisatorischen Maßnahmen (vor allem Verschlüsselung) der gesendeten Daten muss gewährleistet werden, dass diese nur den Berechtigten zugänglich sind. Auf die Sendehäufigkeit kommt es dann nicht an.

[1] Energie /Wasser-praxis 9/2018 S. 42 ff, 45

8. Widerspruchsrecht der Betroffenen nach Art. 21 DS-GVO

Auch beim Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Grundlage gewährt Art. 21 I DSGVO den Betroffenen ein Widerspruchsrecht, wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Art. 6 I 1 e) DS-GVO – wie hier – gestützt wird. Das Widerspruchsrecht gilt aber nicht bedingungslos. Art 21 I DS-GVO verlangt Gründe, die sich aus einer besonderen Situation des Betroffenen ergeben, die der Verarbeitung entgegenstehen.

Danach müssen die Wasserversorger im Einzelfall prüfen, ob die von Betroffenen substantiiert vorgetragenen Gründe dem Einsatz der Funktechnik entgegenstehen. Die betroffene Person muss ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen und hat auf Verlangen des Verantwortlichen Nachweise beizubringen. Die Prüfung sollte zu Nachweiszwecken durch den Verantwortlichen dokumentiert werden.

Auf das Vorliegen des Widerspruchsrechts muss der Betroffene hingewiesen werden (Art 21 IV DS-GVO).

9. Datenschutz-Informationen

a. Informationspflicht

Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, den von der Datenverarbeitung Betroffenen nach Art. 13 ff DS-GVO zu informieren.

Die Datenschutz-Informationen müssen den Prozess der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung beinhalten. In diesem Rahmen muss auch über die mit Hilfe der Funktechnik erhobenen und verarbeiteten Daten informiert werden.

Art. 13 gilt für Datenerhebungen bei Betroffenen. Art. 14 ist einschlägig, wenn die Daten aus anderen Quellen stammen.

Die Abgrenzung, ob die Daten von Betroffenen oder aus einer anderen Quelle erhoben werden, kann bei Datenerhebungen ohne unmittelbaren, persönlichen Kontakt zu den Betroffenen schwierig sein.

Bei Funkwasserzählern werden die Daten zwar im Herrschaftsbereich – in den Häusern – der Betroffenen erhoben, aber meist ohne deren Kenntnis und – auch bei Kenntnis – ohne die Möglichkeit, auf die Datenerhebung Einfluss zu nehmen. Bei der Frage, ob eine Datenerhebung bei Betroffenen erfolgt, ist nicht nur auf die Örtlichkeit abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, ob eine Einflussmöglichkeit des Betroffenen auf die Datenerhebung besteht. Sind die Kenntnis und die Einflussmöglichkeit des Betroffenen nicht gegeben, ist von der Anwendbarkeit des Art. 14 DS-GVO auszugehen und über die dort aufgelisteten Inhalte zu informieren.

Bestärkt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, dass im Vergleich zu Art. 13 die datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 14 I 1 lit. d) DS-GVO Kategorien personenbezogener Daten enthalten müssen, die verarbeitet werden. Genau die von Funkwasserzähler gesendeten Daten sind aber den Betroffenen nicht bekannt, was oft Gegenstand der Beschwerden darstellt.

b. Zeitpunkt und Adressat der Datenschutz-Information

Entscheidet sich ein Wasserversorger die herkömmlichen Wasserzähler gegen die datenintensiveren Funkwasserzähler auszutauschen, muss er vor dem Einbau die Betroffenen informieren. Die Betroffenen sind die jeweiligen Wasserverbraucher und somit die tatsächlichen Bewohner des versorgten Objekts.

Eine Möglichkeit für die Erteilung der Datenschutzinformationen besteht bei einem der folgenden Anlässe:

  • Der Wasserversorger hat für eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge Sorge zu tragen und bestimmt Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtungen. Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen sind Aufgabe des Wasserversorgers (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVBWasserV). Er hat dabei den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren (§ 18 Abs. 2 Satz 3 AVBWasserV).

Bei diesem Kundenkontakt können auch die datenschutzrechtlichen Informationen übermittelt werden.

  • Werden mit den Bewohnern der versorgten Objekte Termine zum Einbau der Funkwasserzähler abgestimmt, so bietet es sich an, im Rahmen dieser Abstimmung die Datenschutz-Informationen bereit zu stellen.
  • Sollte es versäumt werden im Rahmen der Terminabsprache oder im Rahmen der Anhörung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 AVBWasserV, die Datenschutzinformationen zu Verfügung zu stellen, ist dies beim Austausch der Zähler nachzuholen.

Wurde die Erteilung der Datenschutz-Informationen pflichtwidrig bei den oben genannten Gelegenheiten versäumt und fehlen dem Wasserversorger die Kontaktdaten der Betroffenen, so muss er diese nicht einholen, um seiner Pflicht nach Art. 14 DS-GVO nachzukommen (Art. 11 I DS-GVO). Die Kontaktdaten der Bewohner liegen dem Wasserversorger dann nicht vor, wenn die Vertragspartner bzw. Gebührenschuldner des Wasserversorgers nicht die Mieter, sondern die Eigentümer des vermieteten Versorgungsobjekts sind.

In diesem Fall ist im Rahmen der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht aber zu fordern, dass der Wasserversorger die Datenschutz-Informationen dem Vertragspartner / Gebührenschuldner bei der nächsten, schriftlichen Kommunikation, spätestens beim Zusenden des Gebührenbescheides oder der Rechnung zur Verfügung stellt.

Die Neukunden müssen beim Vertragsschluss die Datenschutz-Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Wasserversorgung erhalten. Eine wiederholte Erteilung der Datenschutz-Informationen ist lediglich nach einer nicht nur geringfügigen Änderung der Verarbeitungsprozesse erforderlich.

Ist das versorgte Objekt vermietet und bleibt der Vermieter der Gebührenschuldner bzw. der Vertragspartner des Wasserversorgers, muss in die Wasserversorgungssatzung bzw. in die Versorgungsverträge die Pflicht des Vermieters zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die (neuen) Mieter (Betroffene im datenschutzrechtlichen Sinne) aufgenommen werden.

Kontakt

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Frau Gollwitzer

Referat 2.4

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verkehr, Energie und Umwelt
Referat 2.2
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Frau Gollwitzer
Telefon: +49 611 1408-164

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