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Rechte der Betroffenen bei Meldebehörden

Das Bundesmeldegesetz gestattet Datenübermittlungen durch die Meldebehörden in mehreren Fällen. Einwohnerinnen und Einwohner haben verschiedene Möglichkeiten, auf Antrag die Übermittlung von Daten sperren bzw. einschränken zu lassen. Die Handreichung soll die Rechtslage erläutern. 

Außerdem stehen Vorlagen für einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre sowie für den Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten durch die Auskunftsbehörde zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden sich in der Handreichung. 

 

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Frau Horlbeck, Herr Dr. Rapp, Frau Natz

Referat 1.2

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Kommunen
Referat 1.2
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Frau Horlbeck
Telefon: +49 611 1408-146

Herr Dr. Rapp
Telefon: +49 611 1408-166

Frau Natz
Telefon: +49 611 1408-160

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