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Rechte der Betroffenen bei Meldebehörden

Die Meldebehörden (früher zumeist: Einwohnermeldeämter, heute oft auch: Bürgerbüro, Bürgeramt, Stadtbüro, Stadtladen) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, § 2 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Meldebehörden in Hessen sind in den Kommunen der Gemeindevorstand bzw. der Magistrat, vgl. § 1 BMG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BMGAG).

Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe des BMG oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat, § 2 Abs. 2-4 BMG.

Das BMG gestattet Datenübermittlungen durch die Meldebehörden in mehreren Fällen:

  • allgemeine bzw. besondere Melderegisterauskünfte an private Dritte, §§ 44-46 und § 50 BMG;
  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, § 42 BMG;
  • Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, §§ 34 ff. BMG;
  • Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, § 33 BMG.

Für Transsexuelle, § 63 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG), sowie Fälle der Adoption, § 63 Abs. 1 PStG, bzw. Adoptionspflegeverhältnisse, § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), regelt das BMG von Amts wegen zwingende Übermittlungsverbote, § 51 Abs. 5 BMG.

Zum Ausgleich sonstiger Interessen einzelner Einwohnerinnen und Einwohner sieht das BMG verschiedene Möglichkeiten vor, auf Antrag die Übermittlung von Daten sperren bzw. einschränken zu lassen (Antragsmuster finden sich unten).

1. Melderegisterauskünfte an private Dritte, §§ 44-46 BMG

Grundsätzlich dürfen Meldebehörden privaten Dritten eine einfache Melderegisterauskunft (Grundauskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen, vgl. § 44 BMG. Die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, muss auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben eindeutig festgestellt werden können. Darüber hinaus muss die Auskunft verlangende Person oder Stelle darüber informieren, ob die Daten für gewerbliche Zwecke, die anzugeben sind, verwendet werden, § 44 Abs. 1 BMG, und erklären, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG.

Es ist möglich, gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung zur Übermittlung für diese Zwecke abzugeben oder die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle zu erteilen. Die Meldebehörde kann sich diese Einwilligungserklärung vorlegen lassen bzw. muss diese stichprobenhaft überprüfen.

Werden über diese Grundauskunft hinaus weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft) oder wird eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) begehrt, stellt das BMG höhere Anforderungen, vgl. §§ 45 und 46 BMG. Dann muss der Dritte ein berechtigtes Interesse (bei erweiterter Melderegisterauskunft) glaubhaft machen bzw. es muss ein von der Meldebehörde anerkanntes öffentliches Interesse (bei Gruppenauskunft) vorliegen.

Für die Auskünfte erheben die Meldebehörden eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand.

Betroffene Personen können auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister eintragen lassen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, vgl. § 51 BMG. Eine Melderegisterauskunft ist dann unzulässig. Die Sperre verhindert jedoch nur Datenübermittlungen an private Dritte. Behörden erhalten die erforderlichen Melderegisterauskünfte trotzdem. Der formlose Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG ist bei der Meldebehörde zu stellen und zu begründen. Die angeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Sperre gilt für zwei Jahre und kann verlängert werden, vgl. § 51 Abs. 4 BMG.

Darüber hinaus kann gemäß § 52 BMG ein sogenannter bedingter Sperrvermerk für derzeitige Anschriften von Personen beantragt werden, welche in bestimmten Einrichtungen (Pflegeheime, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen) wohnhaft gemeldet sind.

2. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen, § 50 BMG

§ 50 BMG regelt wiederkehrende, typische Fallgestaltungen von Gruppenauskünften.

a) Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, § 50 Abs. 1 BMG

In den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten dürfen die Meldebehörden anfragenden Parteien etc. Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter bestimmend (z. B. Gruppe der Erstwähler). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen jedoch nicht mitgeteilt werden. Die Parteien etc. dürfen diese Daten nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung gelöscht oder vernichtet werden.

Die betroffenen Personen können der Übermittlung ihrer Daten an Parteien etc. im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen widersprechen, vgl. § 50 Abs. 5 BMG. Der Widerspruch wird im Datensatz des Betroffenen vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen.

Weiterführende Informationen zum Datenschutz bei Wahl- und Abstimmungswerbung sind hierÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

b) Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk, § 50 Abs. 2 BMG

Auf Anfrage von Mandatsträgern (insbesondere Gemeindevertreter, Gemeindevorstand, Landtags- und Bundestagsabgeordnete) sowie Presse und Rundfunk dürfen die Meldebehörden über Alters- oder Ehejubiläen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner informieren. Dies sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag sowie das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Auskunft enthält neben dem Namen und der Adresse der Betroffenen auch Datum und Art des Jubiläums.

Die betroffenen Personen können der Übermittlung ihrer Daten über Alters- und Ehejubiläen widersprechen, vgl. § 50 Abs. 5 BMG. Der Widerspruch wird im Datensatz des Betroffenen vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen.

c) Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage, § 50 Abs. 3 BMG

Auf Antrag dürfen die Meldebehörden den Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu allen Einwohnerrinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen können der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage widersprechen, vgl. § 50 Abs. 5 BMG. Der Widerspruch wird im Datensatz des Betroffenen vermerkt. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen.

3. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, § 42 BMG

Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln, vgl. § 42 Abs. 1 BMG. Sofern Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige (der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) haben, dürfen die Meldebehörden von diesen Familienangehörigen gemäß § 42 Abs. 2 BMG bestimmte Daten übermitteln. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden), vgl. § 42 Abs. 3 BMG. Die Übermittlungssperre kann formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen.

4. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, §§ 34 ff. BMG

Die Meldebehörden dürfen anderen öffentlichen Stellen i. S. v. § 2 Abs. 1-3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (Behörden, Organe der Rechtspflege, andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes etc.) im Inland aus dem Melderegister bestimmte Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, welche in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt, vgl. § 34 BMG. Neben diesen einzelfallbezogenen Datenübermittlungen können die Daten regelmäßig wiederkehrend, vgl. § 36 BMG, sowie automatisiert, vgl. §§ 38 ff. BMG, übermittelt werden. § 37 BMG regelt die Weitergabe von Daten, die eine Behörde von Meldebehörden erhalten hat, an andere Behörden, sofern alle drei Behörden derselben Verwaltungseinheit (d. h. derselben Gemeinde) angehören. Der Umfang der zu übermittelnden Daten hängt jeweils von der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung ab. Gegen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen kann grundsätzlich kein Widerspruch erhoben werden.

Eine Ausnahme bildet das Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Abs. 2 BMG. Der Bundeswehr wird mit § 58c des Soldatengesetzes die Möglichkeit eingeräumt, gezielt über die Tätigkeit in den Streitkräften zu informieren. Zu diesem Zweck übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.03. Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben. Bei einem Widerspruch haben die betroffenen Personen gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Der Widerspruch sollte frühzeitig (im Alter von 16 Jahren) bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.

5. Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, § 33 BMG

§ 33 BMG regelt das sogenannte Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden. Es beinhaltet den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Meldebehörden, um die Richtigkeit und Aktualität des Melderegisters herzustellen (z. B. bei Umzug eines Einwohners oder einer Einwohnerin). Gegen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden kann kein Widerspruch erhoben werden.

Kontakt

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Frau Horlbeck, Herr Dr. Rapp

Referat 1.2

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Kommunen
Referat 1.2
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Frau Horlbeck
Telefon: +49 611 1408-146

Herr Dr. Rapp
Telefon: +49 611 1408-166

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